Geschäftsordnung

des Königsberger Ladungssicherungskreises e. V.

 

§ 1 Geltungsbereich

  • Die Geschäftsordnung regelt den Ablauf von Mitgliederversammlungen (MV), Beirats- und Vorstandssitzungen, sowie Sitzungen der Fachausschüsse usw.
    Die Bestimmungen der Satzung haben jeweils Vorrang.

 

§ 2 Öffentlichkeit

  • Alle Versammlungen sind vereinsöffentlich. Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die nicht Mitglieder des Königsberger Ladungssicherungskreises sind, als Gäste zuzulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens enscheidedet der Beirat. (Satzung § 13 Absatz 3)

 

§ 3 Einberufung

  • Die Einberufungsformalitäten richten sich nach der Satzung. (§ 12 der Satzung)

 

§ 4 Zutritt zur Versammlung

  • Zutritt zur Versammlung erhält das Mitglied, das sich vor Betreten des Versammlungslokals, durch seine Unterschrift in eine Anwesenheitsliste eingetragen hat.
  • Die Anwesenheitsliste ist Teil des Protokolls.

 

§ 5 Versammlungsleitung

  • Der Vorsitzende des Königsberger Ladungssicherungskreis ist der Versammlungsleiter. Er eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.
  • Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreter wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Als Verhinderung gelten auch Wahlen, Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
  • Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern auf Dauer oder Zeit, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung). Er selbst kann jederzeit das Wort ergreifen.
  • Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragter prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung. Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung nach Debatte mit einfacher Mehrheit.
  • Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagesordnung vorschlagen. Er muss über diese Abänderung abstimmen lassen. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  • Soweit erforderlich kann der Versammlungsleiter zu seiner Unterstützung Stimmenzähler und Moderatoren, etc. ernennen.

 

§ 6 Worterteilung und Rednerfolge

  • Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
  • Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. der Rednerliste.
  • Teilnehmer einer Versammlung müssen auf Anweisung des Versammlungsleiters den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie persönlich betreffen.
  • Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden. Ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
  • Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

 

§ 7 Wort zur Geschäftsordnung

  • Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
  • Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
  • Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Reden unterbrechen.

 

§ 8 Anträge

  • Die Antragsberechtigung zur Vorstands-, Beirats- und Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt.
  • Anträge müssen zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen.
  • Die Anträge sind namentlich und schriftlich mit Begründung einzureichen.
  • Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.

 

§ 9 Dringlichkeitsanträge

  • Dringlichkeitsanträge sind nur möglich, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Organs der Versammlung zustimmen.
  • Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung sind nicht zulässig.

 

§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung

  • Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Der Versammlungsleiter kann verfügen, dass Anträge zur Geschäftsordnung schriftlich einzureichen sind.
  • Über Anträge zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem Antragsteller und mögliche Gegenredner gesprochen haben.
  • Redner die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste oder Begrenzung der Redezeit stellen.
  • Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner sind vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.
  • Folgende Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:

Antrag auf:

  • Absetzen des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
  • Übergang zur Tagesordnung
  • Nichtbefassung mit einem Antrag
  • Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
  • Sitzungsunterbrechung
  • Schluss der Debatte bzw. Verzicht auf Aussprache
  • Schluss der Rednerliste
  • Begrenzung der Redezeit
  • Wiederholung der Auszählung der Stimmen

 

§ 11 Abstimmungen

  • Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.
  • Der Versammlungsleiter muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.
  • Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung.
  • Über Zusatzanträge muss separat abgestimmt werden.
  • Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet oder auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

 

§ 12 Wahlen

  • Wahlen sind nur, wie satzungsgemäß vorgeschrieben möglich.
  • Beschließt die Versammlung nichts anderes, sind die Wahlen grundsätzlich per Handzeichen vorzunehmen.
  • Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Der Wahlausschuss wird von den stimmberechtigten Teilnehmern der jeweiligen Versammlung gewählt.
  • Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlgangs die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
  • Die Prüfung der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlausschuss. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.
  • Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.
  • Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.
  • Scheiden Mitglieder des Vorstands und/oder des Beirats während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl. Der Beirat hat dies innerhalb eines Monats zu bestätigen. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Beirats können in Beiratssitzungen bis zur nächsten festgelegten Wahl Ersatzmitglieder aufgenommen werden. Dies ist protokollarisch festzuhalten.

 

§ 13 Protokolle

  • Protokolle sind innerhalb von acht Wochen den Versammlungsteilnehmern und dem Vorstand zuzustellen. Sie sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  • Protokolle der Mitgliederversammlungen werden im geschützten Mitgliederbereich auf der Internetseite des KLSK veröffentlicht.

 

§ 14 Mitgliedsbeiträge, Auslagen

Über Art und Höhe der den ehrenamtlich tätigen Inhabern von Vereinsämtern zustehenden Auslagen entscheidet der Beirat. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Eventuelle Stornierungen im Rahmen von Vorstands- und Beiratssitzungen werden vom Verein übernommen.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

  • Sofern die Geschäftsordnung eine Verfahrenslage nicht eindeutig regelt, entscheidet der Versammlungsleiter.
  • Abweichungen von der Geschäftsordnung sind nur zulässig, wenn kein Teilnehmer widerspricht.

 

§ 16 Inkrafttreten

  • Die Geschäftsordnung tritt am 24.03.2011 in Kraft.

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