Masse
Die Masse ist eine Eigenschaft der Materie und eine physikalische Grundgröße. Ihre internationale Einheit ist das Kilogramm. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Masse häufig als Gewicht bezeichnet. (aus Wikipedia)
Masseln
Kleinere Barren werden auch als Masseln bezeichnet.
Siehe auch:
Barren
Ingot
Mischreibung / Gemischte Reibflächen (nach VDI 2700)
Von gemischten Reibflächen (häufig auch im Kontext von Mischreibung diskutiert) spricht man, wenn ein Ladegut beim Abstellen auf der Ladefläche gleichzeitig mit Untergründen unterschiedlicher Material- und Reibeigenschaften in Berührung kommt – wie etwa teils auf dem Holz-/Siebdruckboden und teils auf eingelassenen Stahlträgern oder Metallschienen. Nach den Vorgaben der VDI 2700 muss in solchen Fällen für die gesamte Sicherungsberechnung stets der niedrigste vorkommende Reibbeiwert (µ) angesetzt werden, sofern keine vollständige Entkopplung durch Zwischenlagen erfolgt.
Liegt eine Ladeeinheit auf zwei oder mehr verschiedenen Materialien auf, verteilt sich die Gewichtskraft (FG) der Ladung auf die unterschiedlichen Kontaktflächen:
- Das Minimum-Prinzip: Da sich das Gesamtsystem bei einer Brems- oder Kurvenfahrt als eine Einheit bewegt, darf für die Berechnung der erforderlichen Sicherungskräfte (z. B. beim Niederzurren) kein Mittelwert gebildet werden. Rechnerisch gilt ausschließlich der kleinste Reibbeiwert.
- Gefahr der Fehleinschätzung: Wird fälschlicherweise der höhere Reibwert des Holzbodens für die gesamte Fracht angenommen, ist die Ladung rechnerisch drastisch untergesichert. Bei einer Vollbremsung könnte die Fracht auf den stählernen Kontaktpunkten wegrutschen.
Technische Abhilfemaßnahmen
Um das Herabstufen des Reibbeiwerts auf den schlechtesten Wert zu vermeiden, müssen gezielte Maßnahmen zur Entkopplung ergriffen werden:
- Durchgängige Verwendung von Anti-Rutsch-Matten (ARM): Die Unterlegung mit Antirutschmatten muss so erfolgen, dass das Ladegut den Stahlträger oder die Metalloberfläche gar nicht mehr direkt berührt. Erst wenn die Schnittstelle Ladung / ARM / Untergrund durchgehend getrennt ist, darf der hohe Reibbeiwert der Matten (i.d.R. u = 0,6) angesetzt werden.
KLSK®-Experten-Tipp
Mitführpflicht Aufbauzertifikat
Eine gesetzliche Mitführpflicht für Code L/Code XL Zertifikate im Fahrzeug gibt es in Deutschland nicht.
Österreich hat in seinem nationalen Recht eine Mitführpflicht für Code XL Zertifikate vorgeschrieben.
Hier sind die rechtlichen und praktischen Details dazu:
- Gesetzliche Lage in Österreich (§ 101 KFG):
- Das österreichische Kraftfahrgesetz (§ 101 Abs. 1 KFG) schreibt vor, dass die Ladung so zu sichern ist, dass sie den normalen Fahrbetrieb und Ausweichmanöver schadlos übersteht.
- Wenn die Ladung formschlüssig an den Aufbau gelehnt oder gegen die Aufbauten gesichert wird, muss die Festigkeit des Aufbaus nachgewiesen werden können, sofern der Aufbau als Sicherungselement eingerechnet wird.
- Bewertung des Gesetztestexts:
- Das Wort „Zertifikat“ oder das Wort „Code XL“ steht namentlich gar nicht im Gesetzestext des § 101 KFG.
- Die Mitführpflicht und Rechtspraxis leiten sich jedoch unmittelbar aus dem Wortlaut des § 101 Abs. 1 lit. e KFG in Verbindung mit den allgemeinen Kontrollpflichten (§ 102 KFG für den Lenker) ab:
- 1. Gesetzlicher Wortlaut (§ 101 Abs. 1 lit. e KFG)
„Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.“
2. Warum daraus die Mitführpflicht für das Zertifikat entsteht
Beweislast im Kontrollfall: Beruft sich der Fahrzeugführer bei einer Verkehrskontrolle (z. B. durch Polizei oder ASFINAG) darauf, dass die Ladung allein durch den Aufbau (formsicher nach § 101 Abs. 1 lit. e) und ohne zusätzliche Zurrmittel gesichert ist, muss er nachweisen, dass der Aufbau als „ausreichend feste Abgrenzung“ gilt.
Nachweis der Festigkeit: Die Exekutive kann von außen nicht erkennen, ob eine Plane oder Seitenwand für die nach DIN EN 12642 Code XL geforderten Kräfte (50% Stirnwand, 40% Seitenwand, 30% Rückwand) geprüft ist.
Das Zertifikat als Gütezeugnis: Nur das Code XL Zertifikat (Prüfbescheinigung / Yellow Sheet) belegt rechtsgültig, dass der konkrete Aufbau diese Norm erfüllt und unter welchen Bedingungen (z. B. lückenlose Verladung, bestimmte Lattenanzahl) der Formschluss als Ladungssicherung rechtlich ausreicht.
Fazit für die Praxis
Fehlt das Zertifikat im Fahrzeug, kann das Kontrollorgan den Aufbau nicht als wirksames Sicherungselement anerkennen. Die Ladung gilt rechtlich als unvollständig gesichert, was zu einer Organstrafverfügung, Untersagung der Weiterfahrt (§ 102 Abs. 12 KFG) oder einer Anzeige nach § 101 Abs. 1 lit. e KFG führt.
- 1. Gesetzlicher Wortlaut (§ 101 Abs. 1 lit. e KFG)
- Unterschied zwischen Code XL und Code L:
- Code XL: Bei Code-XL-Aufbauten entfällt bei formschlüssiger Beladung oft der Einsatz zusätzlicher Zurrmittel. Da Exekutivorgane (Polizei/ASFINAG) bei Verkehrskontrollen ohne Dokument nicht überprüfen können, ob der Aufbau diese hohen Kräfte (60 % Stirnwand, 40 % Rückwand, 40 % Seitenwand) tatsächlich aufnehmen darf, verlangen die österreichischen Behörden das Code XL Zertifikat (Yellow Sheet / gelbes Blatt) zwingend im Original oder in geprüfter Kopie.
- Code L: Ein Code L Aufbau erfüllt lediglich die Standardanforderungen (DIN EN 12642 Code L). Da dieser Aufbau bei schweren Gütern nicht für die alleinige formschlüssige Sicherung ohne Zusatzmittel ausreicht und die Grundfestigkeiten aus dem Typenschild des Fahrzeugs hervorgehen, besteht keine Mitführpflicht für ein separates Zertifikat.
- Praxishinweis für Deutschland:
- Wenn bei einem Code XL Fahrzeug der Aufbau zur Ladungssicherung mit herangezogen wird (z. B. Abstützung nach vorne an die Stirnwand), ist es dennoch sehr ratsam, das Herstellerzertifikat oder das Datenblatt des Aufbaus mitzuführen. So kann der Fahrzeugführer bei einer Kontrolle rasch belegen, welche Kräfte der Aufbau tatsächlich aufnehmen kann.










