Fahrzeugführer, Fahrer
Der Fahrzeugführer ist diejenige Person, die ein Fahrzeug oder ein Gerät zur Fortbewegung eigenverantwortlich und bewusst lenkt, steuert oder bedient. Während umgangssprachlich meist vom Fahrer oder Lenker gesprochen wird, bildet der Begriff Fahrzeugführer die rechtlich maßgebliche Bezeichnung in Gesetzen, Verordnungen und der Rechtsprechung zum Straßenverkehrsrecht.
Juristische Definition („Führen eines Fahrzeugs“):
- Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. BGH) führt ein Fahrzeug, wer unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Steuerungseinrichtungen (z. B. Lenkung, Bremse, Gas) das Fahrzeug in Fortbewegungsabsicht in Bewegung setzt, in Bewegung hält oder es unter Ausnutzung der eigenen Dynamik lenkt.
Rechtliche Verantwortung & Pflichten:
- Verkehrssicherheit: Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, vor Fahrtantritt den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs und die ordnungsgemäße Anbringung der Ladung zu überprüfen (§ 23 StVO).
- Fahr- und Betriebssicherheit: Während der Fahrt trägt er die Verantwortung dafür, dass die Ladungssicherung auch bei Gefahrenbremsungen oder plötzlichen Ausweichmanövern wirksam bleibt.
Mithaftung bei der Ladungssicherung:
- Die Pflicht zur Ladungssicherung trifft keineswegs den Fahrzeugführer allein: Er teilt sich die Verantwortung und die Haftung (z. B. nach § 22 StVO und HGB) stets mit dem Verlader sowie dem Fahrzeughalter.
- Der Fahrzeugführer darf die Fahrt nicht antreten oder muss sie unterbrechen, wenn die Ladung unzureichend gesichert ist, oder die zulässigen Achslasten/Gesamtmassen überschritten sind.
Fahrzeughalter
Der Fahrzeughalter ist diejenige Person (oder juristische Person), die ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber besitzt. Die Haltereigenschaft ist rechtlich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren.
Bestimmung der Haltereigenschaft:
- Kriterien: Maßgeblich ist, wer die Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs trägt (Versicherung, Steuer, Wartung, Kraftstoff) und wer wirtschaftlich sowie tatsächlich über den Einsatz des Fahrzeugs bestimmt.
- Zulassungsbescheinigung: Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I/II (Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief) hat lediglich Indizwirkung, ist jedoch rechtlich nicht entscheidend.
- Praxisbeispiele:
- Familienkonstellation: Meldet ein Großvater den Pkw der Enkelin auf seinen Namen an (z. B. zur Nutzung eines besseren Schadenfreiheitsrabatts), während die Enkelin den Wagen gekauft hat, alle laufenden Kosten trägt und ihn ausschließlich nutzt, ist die Enkelin die Fahrzeughalterin.
- Leasing: Bei Leasingfahrzeugen ist in der Regel der Leasingnehmer der Fahrzeughalter.
Verantwortung & Haftung bei der Ladungssicherung:
- Ausrüstungspflicht (§ 31 StVZO): Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, dem Fahrzeugführer ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug sowie geeignete, funktionstüchtige Hilfsmittel zur Ladungssicherung (z. B. geprüfte Zurrgurte, Anti-Rutsch-Matten, Klemmbalken) zur Verfügung zu stellen.
- Halterhaftung: Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert werden kann oder das Fahrzeug überladen ist.
Ferryringe
Ferryringe (auch Ferry-Ösen oder Schiffssicherungspunkte) sind speziell geprüfte und verstärkte Anschlagpunkte an den Außenseiten des Fahrgestells oder Rahmens von Lkw, Anhängern und Sattelaufliegern. Sie ähneln optisch klassischen Zurrpunkten zur Ladungssicherung, dienen jedoch ausschließlich der Verzurrung und Sicherung des gesamten Fahrzeugs auf Schiffsdecks beim Seetransport (z. B. auf RoRo-Fähren).
- Funktion & Abgrenzung:
- Fahrzeugsicherung statt Ladungssicherung: Während normale Zurrpunkte (nach DIN EN 12640) für die Sicherung der Ladung auf der Ladefläche dimensioniert sind, nehmen Ferryringe die durch Seegang, Wellenschlag und Schiffsbewegungen entstehenden dynamischen Kräfte auf, um ein Verrutschen oder Kippen des gesamten Fahrzeugs zu verhindern.
- Normung & Anforderungen (DIN EN 29367-1 / ISO 9367-1):
- Die Anordnung, Kennzeichnung und Mindestfestigkeit von Ferryringen an Nutzfahrzeugen sind international genormt.
- Anzahl & Festigkeit: Abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs müssen mindestens 2 bis 4 Paare (4 bis 8 Stück) symmetrisch am Fahrzeugrahmen angebracht sein.
- Kennzeichnung: Sie müssen deutlich sichtbar und dauerhaft (häufig in auffälliger Farbe oder durch ein Piktogramm) als Ferryringe oder Ferry gekennzeichnet sein.
- Praxishinweis für den RoRo-Verkehr:
- Normale Zurrpunkte auf der Ladefläche oder am Außenrahmen dürfen nicht zur Sicherung des Fahrzeugs auf dem Schiff genutzt werden, da sie für die im Seetransport auftretenden Vertikal- und Querkräfte nicht ausgelegt sind.
Formschluss (Formschlüssige Ladungssicherung)
Unter Formschluss versteht man das lückenlose Anlegen der Ladung an vertikale Begrenzungen der Ladefläche oder den Einsatz blockierender Sicherungselemente. Bei einer formschlüssigen Ladungssicherung wird ein Verrutschen oder Umkippen des Frachtguts durch mechanische Widerstände direkt verhindert.
- Methoden zur Umsetzung:
- Fahrzeugaufbau: Abstützung der Ladung direkt an den Laderaumbegrenzungen (zum Beispiel Stirnwand, Rückwand, Bordwände oder verstärkte Seitenaufbauten nach DIN EN 12642 Code XL).
- Sperrelemente & Hilfsmittel: Einsatz von Kopflaschen, Zwischenwandverschlüssen, Sperrbalken, Keilen, Paletten, Schubklötzen oder Steckrungen.
- Direktzurren: Anbringen von Zurrgurten, Zurrketten oder Zurrdrahtseilen im Direkt- beziehungsweise Diagonalzurren.
- Kombination mit Zurrmitteln & Dehnungsverhalten:
- Werden starre Blockierelemente (zum Beispiel Schubnocken) mit Zurrmitteln (Gurten oder Ketten) kombiniert, muss das unterschiedliche Dehnungsverhalten der Zurrelemente unter Last berücksichtigt werden, um ein verzögertes Wirksamwerden der Sicherung zu vermeiden.
- Statische und dynamische Anforderungen:
- Die eingesetzten Ladungssicherungselemente und Fahrzeugaufbauten müssen den im Fahrbetrieb auftretenden dynamischen Massenkräften (gemäß Richtlinienreihe VDI 2700 beziehungsweise DIN EN 12195-1) sicher standhalten.
- Einfluss von Reibung & Verpackung: Der Gleitreibbeiwert (µ) zwischen Ladung und Ladefläche sowie die Eigenstabilität und Verpackung der Ladeeinheit beeinflussen die wirkenden dynamischen Kräfte maßgeblich.
- Standsicherheit: Bei einer in sich stabilen Ladeeinheit tritt zum Beispiel beim Bremsvorgang primär eine Schubkraft an der Palettenbasis auf. Dadurch vereinfacht sich der erforderliche Sicherungsaufwand in Längsrichtung.
- Kriterium nach der Fahrt:
- Die Sicherung muss so ausgelegt sein, dass die Ladung auch nach dynamischen Fahrzuständen (zum Beispiel Ausweichmanövern oder Kurvenfahrten) stabil auf der Ladefläche verbleibt. Die zulässige Fahrzeugbreite darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden und es darf kein nennenswerter Überstand entstehen.









