V

V-Zurrung

Die V-Zurrung ähnelt der Y-Zurrung. Diese Sicherungen heißen so, weil sie so aussehen wie die Buchstaben V oder Y. Hinweise dazu beachten!

VDI-Richtlinien

VDI-Richtlinien stellen „anerkannte Regeln der Technik“ dar. Sie haben grundsätzlich empfehlenden Charakter. Sie haben grundsätzlich keine Gesetzeskraft.Die derzeit gültigen Richtlinien sind unter Information/Richtlinien und Normen zu finden.

VDI 2700

Inhalte folgen in Kürze

Baustelle

Verantwortliche Person

Für die Ladung ist nicht nur der Fahrzeugführer verantwortlich. Alle am Transport beteiligten Personen tragen Verantwortung für die Ladung. Der Fahrzeugführer, Verlader, Fahrzeughalter, Beförderer, Absender, Frachtführer und Unternehmer sind für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich selbst verantwortlich. Andere Personen können sich an Straftaten und Ordnungswidrigkeiten beteiligen.

Verlader

Der Verlader ist diejenige Person oder Institution, die Güter zur Beförderung eigenverantwortlich verlädt, aufgibt oder die Verladearbeiten vor Ort leitet und steuert. Neben dem Fahrzeugführer und dem Fahrzeughalter gehört der Verlader zu den zentralen Normadressaten der rechtlichen und technischen Pflichten zur Ladungssicherung.

  • Rechtliche Differenzierung (Zivilrecht vs. Öffentliches Recht):
    • Transportrecht / HGB (§ 412 HGB): Das Handelsgesetzbuch spricht nicht vom Verlader, sondern vom Absender. Der Absender als Vertragspartner des Frachtführers ist gesetzlich verpflichtet, das Gut beförderungssicher zu verladen, zu stauen und zu befestigen, soweit sich aus den Umständen oder dem Frachtvertrag nichts anderes ergibt.
    • Verkehrsrecht / Bußgeldrecht (§ 22 StVO, VDI 2700 a.F. / VDI 2700 Blatt 2): Hier ist der tatsächliche Verlader (oder der Leiter der Verladestelle) adressiert. Verlader im verkehrsrechtlichen Sinne ist derjenige, der die konkrete Verladung auf dem Fahrzeug eigenverantwortlich durchführt, anordnet oder steuert. Er haftet bußgeld- und strafrechtlich direkt für die verkehrssichere Verladung.
  • Kernpflichten bei der Verladung:
    • Beförderungssichere Ladeeinheit: Bereitstellung von verpackungstechnisch stabilen und transportfähigen Ladeeinheiten durch den Absender.
    • Lastverteilung: Beachtung des Lastverteilungsplans des Fahrzeugs zur Vermeidung von Achslastüberschreitungen oder Unterlastungen der Lenkachse durch den Verlader.
    • Sicherungsmaßnahmen: Durchführung oder Anweisung normgerechter Sicherungsverfahren (Formschluss, Kraftschluss) unter Berücksichtigung von Reibbeiwerten (µ) und zulässigen Haltekräften der Fahrzeugaufbauten.
  • Rechtliche Konsequenzen:
    • Bei mangelhafter Ladungssicherung haftet der Verlader im Kontroll- oder Schadensfall öffentlich-rechtlich (Bußgeld nach StVO/StVZO sowie ggf. strafrechtliche Verantwortung bei Personenschäden gem. § 229 StGB), während den Absender die zivilrechtliche Haftung für Güter- und Folgeschäden nach dem HGB treffen kann.

siehe auch Fahrzeugführer | siehe auch Fahrzeughalter | siehe auch StVO § 22 | siehe auch VDI 2700 | siehe auch Lastverteilungsplan

Verkehrssicherheit

Verkehrssicherheit liegt dann vor, wenn die Ladung richtig gesichert ist und die Lasten richtig verteilt sind.

Versender (im Speditions- und Transportrecht)

Der Versender ist im deutschen Handelsrecht diejenige natürliche oder juristische Person, die mit einem Spediteur einen Speditionsvertrag nach § 453 HGB über die Besorgung einer Güterversendung abschließt. Im Unterschied zum Absender (der den Frachtvertrag mit dem Frachtführer über die eigentliche Beförderung schließt) beauftragt der Versender primär die Organisation und Abwicklung des Transports. Im alltäglichen Sprachgebrauch an der Laderampe werden die Begriffe Versender, Absender und Verlader häufig synonym verwendet. Für die Ladungssicherung trägt der Versender jedoch eine entscheidende Mitverantwortung: Er ist gesetzlich nach § 455 HGB verpflichtet, das Gut beförderungssicher zu verpacken, zu kennzeichnen und zu deklarieren (z. B. Angabe von realen Massen, Schwerpunkten und Gefahrguteigenschaften). Versagt die Ladeeinheit oder Transportverpackung während der Fahrt, haftet der Versender verschuldensunabhängig für die daraus resultierenden Personen- und Sachschäden.

Gesetzliche Einordnung: Versender vs. Absender vs. Verlader

Das Handels- und Verkehrsrecht trennt die Rollen in der Transportkette strikt nach Vertragstyp und Handlungsebene:

RolleGesetzliche GrundlageVertragspartnerKernfunktion in der TransportketteRelevanz für die Ladungssicherung
Versender§ 453 ff. HGB (Speditionsrecht)SpediteurBeauftragt die Organisation der Beförderung (Besorgungsvertrag).Bereitstellung transportstabiler Verpackungen, Ausweisung von Masse und Schwerpunkt.
Absender§ 407 ff. HGB (Frachtrecht)FrachtführerSchließt den Vertrag über die physische Beförderung des Gutes ab.Gesetzliche Pflicht zur beförderungssicheren Verladung nach § 412 Absatz 1 HGB.
Verlader§ 22 StVO (Verkehrsrecht)Kein Vertragspartner (Realakt)Führt die physische Verladung vor Ort durch oder ordnet sie verbindlich an.Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit für die verkehrssichere Ladungssicherung.

Der Rollenwechsel bei der Fixkostenspedition (§ 459 HGB)

In der industriellen Praxis vereinbart der Versender mit der Spedition fast ausnahmslos feste Beförderungskosten (Pauschaltarif) oder übergibt Sammelgut. Nach § 459 HGB tritt der Spediteur damit rechtlich wie ein Frachtführer in die Pflichten ein:

  • Der Versender erhält im Verhältnis zum Spediteur automatisch den rechtlichen Status des Absenders.
  • Damit greifen für den Versender unmittelbar die Verladepflichten nach § 412 HGB und die verschuldensunabhängige Haftung nach § 414 HGB.

Pflichten des Versenders mit Relevanz für die Ladungssicherung

Die Ladungssicherung auf der Ladefläche beginnt zwingend mit der Beschaffenheit der Ladeeinheit. Aus den Pflichten des Versenders nach § 455 HGB resultieren fundamentale Voraussetzungen für die spätere Sicherbarkeit:

1. Pflicht zur transportgerechten Verpackung (DIN 55415 / VDI 2700 Blatt 6)

Ein Zurrmittel kann auf der Ladefläche nur Kräfte aufnehmen, wenn das Ladegut selbst in sich stabil ist:

  • Stabilität der Ladeeinheit nach DIN 55415: Der Versender muss Packstücke so auf Ladungsträgern (Paletten, Kufen) zusammenfassen und sichern (z. B. durch Stretchwickeln, Schrumpfhauben oder Umreifen), dass die Ladeeinheit die Kriterien einer anerkannten Transportstabilitätsklasse nach DIN 55415:2022-09 erfüllt. Sie muss den fahrdynamischen Beschleunigungskräften von 0,8 g in Fahrtrichtung sowie 0,5 g zur Seite und nach hinten standhalten, ohne dass es zu bleibenden Deformierungen oder Schichtenversatz kommt.
  • Stauch- und Kantenfestigkeit: Kartonagen und Schutzverpackungen müssen so dimensioniert sein, dass sie durch die vertikalen Vorspannkräfte (STF) von Zurrgurten beim Niederzurren nicht deformiert werden.

2. Mitteilungs- und Auskunftspflichten über das Frachtgut

Der Versender muss dem Spediteur vor Beginn des Transports alle für die sichere Beförderung wesentlichen Daten schriftlich mitteilen:

  • Exaktes Bruttogewicht: Vermeidung von Überladungen und fehlerhaften Achslastberechnungen.
  • Lage des Schwerpunkts: Insbesondere bei Maschinen, Transformatoren und Kisten mit exzentrischem (außermittigem) Schwerpunkt muss dieser dauerhaft und gut sichtbar außen am Frachtstück markiert sein.
  • Zugelassene Anschlag- und Zurrpunkte: Kennzeichnung von Hebe- und Zurrpunkten am Packstück inklusive Ausweisung der zulässigen Zugkräfte (LC).
  • Besondere Empfindlichkeiten: Hinweise auf Kippgefahr, fehlende Stapelbarkeit oder Druckempfindlichkeit.

3. Gefahrgut-Deklaration (ADR / GGVSEB)

Handelt es sich bei dem Transportgut um gefährliche Güter, ist der Versender (im Gefahrgutrecht meist als „Auftraggeber des Absenders“ oder „Absender“ nach Abschnitt 1.2.1 ADR eingestuft) für die vorschriftsmäßige Klassifizierung, Verpackungszulassung (UN-Codierung) und Bereitstellung der Beförderungspapiere verantwortlich.

Haftung des Versenders nach § 455 HGB

Verletzt der Versender seine Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, haftet er dem Spediteur verschuldensunabhängig für sämtliche Folgeschäden:

  • Beschädigung des Transportmittels: Bricht eine mangelhaft auf der Palette befestigte Last während der Fahrt aus und durchschlägt die Bordwand des Lkw, hat der Versender die Reparatur- und Ausfallkosten des Fahrzeugs zu tragen.
  • Schäden an Drittgütern: Kippt eine unzureichend verpackte Ladeeinheit im Sammelgutverkehr um und kontaminiert oder zerquetscht fremde Sendungen, haftet der Versender für den gesamten Güterschaden.
  • Haftungsfreizeichnung für Frachtführer: Nach § 427 HGB ist der Frachtführer von der Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes auf ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Versender/Absender zurückzuführen ist.

Typische Praxis-Fallstricke

  • Kollabieren unter der Zurrung („Trompeteneffekt“):Der Versender wickelt schwere Kartons nur lose mit Handstretchfolie ein. An der Rampe wird die Palette vorschriftsmäßig niedergezurrt. Nach fünf Kilometern federt die Folie nach, die Kartons verschieben sich gegeneinander, und der Gurt hängt schlaff in der Luft. Die Sicherung versagt nicht wegen des Zurrmittels, sondern wegen ungenügender Verpackungssteifigkeit.
  • Versteckter Schwerpunkt im Kisteninneren:In einer blickdichten Holzkiste ist ein schwerer Motorblock ganz auf der linken Seite verschraubt. Auf der Kiste fehlt die Schwerpunktmarkierung. Der Frachtführer platziert die Kiste mittig; in der ersten Autobahnausfahrt kippt der Auflieger wegen extremer einseitiger Achsüberlastung um.
  • Unleserliche oder geschätzte Gewichtsangaben:Im Speditionsauftrag wird ein Pauschalgewicht von „ca. 2.000 kg“ eingetragen, das reale Bauteil wiegt jedoch 3.400 kg. Der Fahrer dimensioniert die Zurrketten für 2 Tonnen; bei einer Gefahrenbremsung reißen die Ketten ab. Der Versender haftet in voller Höhe.
  • Vollständiger Rückzug auf die Spedition:Versender gehen fälschlich davon aus, dass mit der Beauftragung einer „Full-Service-Spedition“ jegliche Verantwortung für die Ladesicherheit endet. Missachtet der Versender die Bereitstellung transportsicherer Ladeeinheiten, trifft ihn die Haftung nach § 455 HGB unabhängig davon, welche Dienstleister nachgelagert sind.

KLSK®-Experten-Tipp

Ladeeinheitenprüfung nach DIN 55415 und VDI 2700 Blatt 6 etablieren: Verlasse dich als Versender nicht auf das Prinzip Hoffnung. Eine Ladeeinheit ist erst dann transportfähig, wenn sie als formstabiler Block auf dem Ladungsträger steht. Prüfe deine Verpackungsschemata und Stretchwicklungen anhand reproduzierbarer Prüfverfahren nach DIN 55415 (Stabilitätsnachweis für den intermodalen Verkehr). Bringe bei jeder Kiste und jedem Maschinengestell mit außermittigem Schwerpunkt eine witterungsbeständige Schwerpunkt-Kennzeichnung (Kippkanten-Symbol) an und weise verbindliche Zurrpunkte aus. Nur mit normgerecht geprüften Ladeeinheiten schützt du dein Unternehmen vor den drastischen Regressansprüchen nach § 455 HGB

Vertikalkraft

Die Trägheitskraft und die Gewichtskraft, die als Folge der Fahrzeugbewegungen in Richtung der Vertikalachse eines Transportmittels auf die Ladung wirkt, bezeichnet man als Vertikalkraft der Ladung. Sie kann als Produkt von Masse, Beschleunigungsbeiwert vertikal und Fallbeschleunigung berechnet werden.

Vertikalwinkel

Der Winkel (α = alpha) befindet sich zwischen Zurrmittel und Ladefläche eines Transportmittels in vertikaler Richtung.

Vorspannanzeiger

Ein Vorspannanzeiger ist eine Vorrichtung, die die Kraft im Zurrmittel anzeigt, die mit Hilfe von Spannelementen und durch die Bewegung der Ladung oder durch elastische Verformung der Ladefläche auf das Zurrmittel aufgebracht wird.

Vorspannkraft

Unter Vorspannkraft versteht man die verbleibende Kraft nach Loslassen des Handgriffes der Spannvorrichtung nach dem Spannen eines elastischen Zurrmittels.