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Backrezept

Das „Backrezept“ nach Kapt. Winfried Strauch – Direktsicherung einfach berechnet

Die Ermittlung der Haltekräfte beim Diagonal- und Schrägzurren erfordert in der Praxis häufig das mühsame Messen von Zurrwinkeln sowie Rechnungen mit Winkelfunktionen. Dass es auch deutlich einfacher und präziser geht, zeigt das von Kapitän Winfried Strauch entwickelte „Backrezept“.

Das Prinzip ist verblüffend einfach: Statt Winkel zu messen, werden ausschließlich Längen gemessen. Die wirksamen Kraftkomponenten (Längs-, Quer- und Vertikalkraft) lassen sich anschließend mit den einfachen Grundrechenarten direct über das Verhältnis der gemessenen Strecken zur Gesamtlänge des Zurrmittels ermitteln.

Die Vorteile auf einen Blick:

  • Keine Winkelmessung nötig: Keine Fehlmessungen oder Unsicherheiten vor Ort.
  • Einfache Mathematik: Die Berechnung erfolgt ohne Trigonometrie oder Tabellen.
  • Präzise Ergebnisse: Mathematisch exakt und praxistauglich für die tägliche Ladungssicherung.
  • Praktische Faustregel: Für eine optimal positionierte Diagonalzurrung gilt als Merksatz: Der horizontale Längsabstand sollte idealerweise das 1,6-fache des Querabstands betragen.

Eine ausführliche Erklärung inklusive Berechnungsbeispielen und Kräftebilanzen finden Sie in der vollständigen Anleitung:

Barren

Barren sind metallurgisch in standardisierte Form gegossene Metallschmelzen. Barren als Produkt sind eine erstarrte Schmelze, deren Form sich keinem anderen Zweck zuordnet, als dem, eine leicht transportfähige und handhabbare Zwischenstufe für eine spätere Nutzung zu sein. Die spätere, beliebige Verwendbarkeit im Vergleich zu ebenfalls gehandelten, unmittelbar am Herdfeuer abgegossenen Formteilen bedingte die Barrenform. Kleinere Barren werden auch als Masseln bezeichnet. (aus Wikipedia)

Befestigungspunkt

Einen starren Teil an der Last, z.B. Transportring, an dem die Ladungssicherungseinrichtungen befestigt wird, nennt man Befestigungspunkt (dazu zählt auch z.B. ein Zurrpunkt auf der Ladefläche)

Beförderer

ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Eine Beförderung ist die Ortsveränderung der Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.

Beförderungssicherheit

Beförderungssicherheit (auch Transportsicherheit, vgl. § 412 HGB) ist gegeben, wenn nur solche Güter zur Verladung kommen, deren innerer und äußerer Zustand eine direkte Beladung und Sicherung bedenkenlos zulässt und andere Güter in deren Beförderungssicherheit nicht einschränkt.

Sie erfordert eine so geschützte Verladung und Sicherung des Gutes auf der Ladefläche, dass es gegen Umfallen, Verschieben, Herabfallen und gegenseitige Beschädigung während des gesamten Transportverlaufs gesichert ist. Nötigenfalls sind hierfür geeignete Hilfsmittel zur Ladungssicherung einzusetzen.

Abgrenzung zur Betriebssicherheit:

Betriebssicherheit bedeutet, dass die technische Betriebssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung nicht beeinträchtigt wird.

Beschleunigung

Beschleunigung ist die Änderung der Geschwindigkeit pro Zeiteinheit. Sie tritt auf, wenn ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit erhöht (Anfahren), verringert (Bremsen) oder seine Fahrtrichtung ändert (Kurvenfahrt).

In der Ladungssicherung wird die Beschleunigung meist in Vielfachen der Erdbeschleunigung g (g ≈ 9,81 m/s²) ausgedrückt. Die dabei auf die Ladung wirkende Trägheitskraft (Massenkraft FM) errechnet sich aus der Masse der Ladung m und der Beschleunigung a:

FM = m · a

Für den Straßengüterverkehr gelten nach den anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDI 2700, DIN EN 12195-1) folgende maßgebende Beschleunigungswerte für die Auslegung der Ladungssicherung:

  • In Fahrtrichtung (Bremsen): 0,8 g (80 % des Ladungsgewichts)
  • Seitlich (Kurvenfahrt): 0,5 g (50 % des Ladungsgewichts)
  • Nach hinten (Anfahren/Schalten): 0,5 g (50 % des Ladungsgewichts)

ANMERKUNG: Leichtere Fahrzeuge (< 3,5t zgM) können Fahreigenschaften aufweisen, die zu höheren Beschleunigungswerten auf der Straße führen. Vgl. dazu VDI 2700 Blatt 16.

Beschleunigungsbeiwert (DIN EN 12195-1)

Beiwert, der, mit der Fallbeschleunigung g multipliziert, die Beschleunigung a = c × g der Ladung bei der betreffenden Transportart ergibt.

Betriebssicherheit

Betriebssicherheit bedeutet, dass die technische Betriebssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung nicht beeinträchtigt wird. Zulässige Nutzlast, richtige Lastverteilung und Fahrzeugabmessungen müssen beachtet und eingehalten werden.

Die Betriebssicherheit ist nicht mehr gewährleistet, wenn sich z. B. durch das Verrutschen einer Ladung die Schwerpunktlage so verändert, dass daraus:

  • ein Überschreiten der maximal zulässigen Achslast oder
  • ein Unterschreiten der erforderlichen Mindestlenk-Achslast resultiert.

Während die Beförderungssicherheit das Gut selbst vor Schäden schützt, stellt die Betriebssicherheit sicher, dass das Fahrzeug jederzeit verkehrssicher und beharrlich lenk- sowie bremsfähig bleibt.

BG Verkehr

Der offizielle Name lautet heute: Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Kurzform: BG Verkehr).

Die BG Verkehr ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Branchen Güter- und Personentransport, Entsorgung, Post-Logistik, Telekommunikation, Luftfahrt, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt und Fischerei.

  • Historie:
    • 01.01.2010: Fusion der BG für Fahrzeughaltungen (BGF) und der See-Berufsgenossenschaft zur Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.
    • 01.01.2016: Fusion mit der Unfallkasse Post und Telekom zur heutigen BG Verkehr.

BGV – Berufsgenossenschaftliche Vorschrift

BGV war die Bezeichnung für Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die von den Gewerblichen Berufsgenossenschaften als autonomes Recht erlassen wurden. Sie sind für die Mitgliedsbetriebe der jeweiligen Berufsgenossenschaften sowie für die dort versicherten Beschäftigten rechtsverbindlich.

  • Systemumstellung: Im Rahmen der Vereinheitlichung des Regelwerks der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurden die BGV-Nummern zum 1. Mai 2014 auf das neue, einheitliche Nummernsystem umgestellt (DGUV Vorschriften).
  • Praxisbeispiele für die Transportbranche:
    • BGV D29 (Fahrzeuge) -> heute DGUV Vorschrift 70
    • BGV D8 (Winden, Hub- und Zuggeräte) -> heute DGUV Vorschrift 54
    • BGV A1 (Grundsätze der Prävention) -> heute DGUV Vorschrift 1
  • Status: Obwohl in Verträgen, Schulungsunterlagen und im Sprachgebrauch noch häufig das Kürzel BGV auftaucht, lautet die wissenschaftlich und rechtlich korrekte Bezeichnung heute DGUV Vorschrift.

BGV D 29 – BGV Fahrzeuge (Unfallverhütungsvorschrift)

Die BGV D29 (ursprünglich VBG 12) war die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ der Berufsgenossenschaften. Seit der Regelwerksvereinheitlichung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wird sie unter der Bezeichnung DGUV Vorschrift 70 geführt.

Sie regelt die betriebssicheren Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von gewerblich genutzten Fahrzeugen (u. a. Lkw, Transporter, Pkw).

  • Relevanz für die Ladungssicherung (§ 36):
    • Fahrzeuge müssen so ausgerüstet und beschaffen sein, dass die Ladung bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeugs gegen Verrutschen, Umfallen, Herabfallen und vermeidbaren Lärm gesichert werden kann.
    • Verpflichtung zur Bereitstellung und Nutzung geeigneter Zurr- und Hilfsmittel zur Ladungssicherung.
  • Prüfpflicht (§ 57):
    • Gewerblich genutzte Fahrzeuge müssen mindestens einmal jährlich durch eine sachkundige Person auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden (jährliche Fahrzeugprüfung / UVV-Prüfung).

Big Bag

Ein Big Bag (offiziell: Flexible Intermediate Bulk Container, kurz FIBC) ist ein großvolumiger, flexibler Behälter aus starkem Kunststoffgewebe (meist Polypropylen). Er dient dem Transport und der Lagerung von Schüttgütern und rieselfähigen Gütern (z. B. Baustoffe, Granulate, Futtermittel).

  • Bauform & Transport: An der Oberseite befinden sich stabile Hebeschlaufen (1-, 2- oder 4-Schlaufen-Systeme), die das Aufnehmen mit Gabelstaplern oder Krananlagen ermöglichen. Gängige Abmessungen orientieren sich oft an den Grundmaßen von Euro- oder Industrie-Paletten.
  • Typen: Je nach Ausführung unterscheidet man Einweg- und Mehrweg-Big-Bags sowie spezielle Ausführungen mit Auslaufstutzen, Inlinern (Folien-Innentaschen) oder Antistatik-Eigenschaften.
  • Ladungssicherung & Normung: Aufgrund ihrer flexiblen Struktur neigen Big Bags beim Transport zum Verformen. Maßgebend für die Sicherung von FIBCs ist die VDI 2700 Blatt 18 (Sichern von Schüttgütern in flexiblen Verpackungen). Für den sicheren Transport sind häufig Formschluss durch Laderaumbegrenzungen, Kopflaschungen oder der Einsatz von druckverteilenden Hilfsmitteln, Antirutschmatten und Zwischenlagen erforderlich.

Binnenverkehr

Binnenverkehr (im Güterkraftverkehr) bezeichnet jeden Transport von Gütern, bei dem sich sowohl der Ort der Übernahme (Beladeort) als auch der Ort der Ablieferung (Entladeort) innerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland – und damit im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) – befindet.

  • Rechtliche Einordnung:
    • Anwendbares Recht: Für den gewerblichen Binnenverkehr gelten primär die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB, §§ 407 ff.) sowie die Vorschriften des GüKG (u. a. Erlaubnispflicht/EU-Lizenz, Haftpflichtversicherungspflicht nach § 7a GüKG).
    • Haftung: Soweit nicht abweichend vereinbart, greift im nationalen Binnenverkehr die gesetzliche Grundhaftung des Frachtführers nach HGB (8,33 SZR pro Kilogramm beschädigtem oder verlorenem Gut, variabel vereinbar auf 2 bis 40 SZR = Sonderziehungsrechte nach § 431 Abs. 1 HGB).
  • Abgrenzung:
    • Grenzüberschreitender Verkehr: Liegt der Be- oder Entladeort im Ausland, gelten zwingend die Bestimmungen der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).
    • Kabotage: Befördert ein ausländisches Transportunternehmen Güter im deutschen Binnenverkehr, handelt es sich um Kabotage, für die besondere EU-rechtliche Einschränkungen gelten.

Blockieren

Definition:

Das Blockieren ist eine Methode der formschlüssigen Ladungssicherung. Hierbei wird die Ladung direkt an montierten Konstruktionen oder Einbauten auf dem Transportmittel angelegt, z.B. mit Kopfbrettern, Bordwänden, Seitenwänden, Rungen, Keilen, Stützträgern, Aussteifungen oder anderen Vorrichtungen.

Wirkungsweise:

Durch das direkte Anlegen ohne Lücke wird ein Anrutschen der Ladung bei Fahrmanövern von vornherein verhindert. Es können somit keine dynamischen Massenkräfte durch Rutschwege entstehen.

Belastbarkeit der Fahrzeugaufbauten:

Beim Blockieren muss zwingend sichergestellt sein, dass der Fahrzeugaufbau die auftretenden Kräfte aufnehmen kann. Die Belastbarkeit der Aufbauten ist normativ geregelt:

  • DIN EN 12642 (Code XL / Code L):Regelt die Festigkeit von Fahrzeugaufbauten bei Nutzfahrzeugen (Lkw und Anhänger, seit 2017 auch < 3,5t zgM).
    • Code L (Standardaufbau): Prüfkräfte für Stirnwand (40 % der Nutzlast, max. 5.000 daN), Rückwand (25 % der Nutzlast, max. 3.100 daN) und Seitenwände (30 % der Nutzlast).
    • Code XL (Verstärkter Aufbau): Höhere Festigkeiten; Stirnwand hält 50 % der Nutzlast stand, Rückwand 30 % und Seitenwände 40 % der Nutzlast (ohne zusätzliche Fixierung, sofern die Ladung vollflächig formschlüssig anliegt).
  • DIN ISO 27956: Regelt die Anforderungen an Zurrpunkte und Trennwände/Aufbauten in Pkw-Kastenwagen und Kleintransportern zur Ladungssicherung.

Rechts- und Normengrundlagen:

  • § 22 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
  • VDI 2700 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen)
  • DIN EN 12195-1 (Berechnung von Zurrkräften)
  • DIN EN 12642 (Sicherstellung der Aufbaufestigkeit bei Lkw)
  • DIN ISO 27956 (Ladungssicherung in Pkw-Kastenwagen)