Verantwortlichkeiten

Wer ist verantwortlich für die Ladungssicherung?

Es ist nicht allein der Fahrer dafür verantwortlich, obwohl er über den gesamten Transport mit der Ladung zusammen ist. Er ist der erste, der als Verantwortlicher herangezogen wird, denn er ist immer mit beteiligt (Ausnahmen gibt es eventuell, wenn das Fahrzeug verplombt ist und er keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf die Sicherung der Ladung hatte).
Dann kommt es zur Verantwortlichkeit des Verladers. Er hat das Fahrzeug beladen, und muss die Ladung ordnungsgemäß sichern, bevor der Laderaum verplombt wird und der Fahrer das Fahrzeug übernimmt.
Auch der Absender, der meistens mit dem Verlader identisch ist, muss seinen Beitrag zur Ladungssicherung leisten. Er ist derjenige, der für die betriebssichere Verladung verantwortlich ist. Er muss die Ladung so vorbereiten (palettieren, schrumpfen, folieren, ...), dass sie auf der Ladefläche zu sichern ist.

Nicht zuletzt ist der Halter des Fahrzeuges, der in der Regel auch der Transportführer ist verantwortlich. Er muss ein geeignetes Fahrzeug, einen geeigneten Fahrer und geeignete Zurrmittel einsetzen.

Oft gibt es Überschneidungen, im Zweifel sind auch mal alle an einer Ordnungswidrigkeit oder schlimmstenfalls auch an einer Straftat beteiligt.

Die Verantwortungen im Einzelnen:

Fahrer

Der Fahrzeugführer ist die Person, die normalerweise die Ladungssicherungsmaßnahmen bewältigen muss. Er ist der erste, der bei einer Konrolle Kontakt mit der Polizei oder mit dem BAG bekommt. Dies kann bei einer normalen Routinekontrolle passieren, oder aber besonders dann, wenn mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wurde oder wenn sich gar ein Unfall aufgrund mangelhafter Ladungssicherung ereignet hat.
Seine Verpflichtung zur Ladungssicherung ergibt sich aus den §§ 22 und 23 StVO.

Bereits im Jahre 1991 hat das OLG Koblenz entschieden, dass der Fahrer die VDI-Richtlinie 2700 als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ zu beachten hat. Er muss somit die Ladungssicherung nach den Vorgaben der VDI-Richtlinie 2700 durchführen. Daraus folgt, dass sich der Fahrzeugführer über die in der Praxis anerkannten Ladungssicherungs- maßnahmen informieren muss.

Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen vorgegeben, dass der Fahrer die Pflicht hat, die Ladungssicherung vor der Fahrt zu kontrollieren. Er muss sich dabei um die Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte, wie auch der Lastverteilung kümmern.
Während des Transportes muss er kontrollieren, ob die Ladungssicherung noch in Ordnung ist. Der Fahrzeugführer muss nach § 22 StVO die Ladung sichern, wenn er selbst lädt, oder er bei der Verladung anwesend ist.

Nach § 23 StVO ist er zur Kontrolle der Ladungssicherung verpflichtet, wenn ein anderer das Fahrzeug beladen hat. Notfalls hat er die Durchführung der Fahrt abzulehnen. Besonderheiten gelten hier bei Fahrzeugen, die mit einer Zoll- oder Firmenplombe versehen sind. Diese darf der Fahrer zum einen aufgrund gesetzlicher Vorgaben und bei zum anderen (bei Firmenplomben) aufgrund von Arbeitsverträgen nicht öffnen.
In diesem Fall muss er davon ausgehen, dass der Verlader seine Pflicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Bemerkt er jedoch während der Fahrt, dass irgendetwas nicht stimmt, weil er dies anhand der Fahreigenschaften feststellt, oder weil er hört, dass sich auf der Ladefläche etwas bewegt, dann muss er unverzüglich anhalten und sich um Beseitigung der Mängel kümmern.
Der Fahrer ist neben dem Halter für die Betriebssichere Verladung verantwortlich.

Verlader

Der Verlader ist der Wichtigste in der gesamten Transportkette. Macht er bei der Verladung alles richtig, hat der Fahrer und auch der Transportführer kein Probleme mehr.
Die Verpflichtung zur Sicherung der Ladung ergibt sich, genauso, wie beim Fahrer aus dem § 22 der StVO. Dies wurde 1982 vom OLG Stuttgart entschieden (siehe dazu auch den Punkt Informationen/Urteile). Er ist für die beförderungssichere Verladung verantwortlich (ergibt sich auch aus dem HGB). Zur beförderungssicheren Verladung gehört das Stapeln, Stauen, Verzurren, Verkeilen, Verspannen und Sichern der Ladung, sodass bei normaler Beförderung (Bremsen, Ausweichen, schlechte Wegstrecke etc.) weder die Güter noch das Fahrzeug beschädigt wird.
Im Urteil wird der Verlader beschrieben als derjenige, der das Fahrzeug eigenverantwortlich belädt. Das bedeutet, dass er auch Entscheidungsgewalt haben muss, um eventuell ein Fahrzeug abzulehnen, wenn es ihm nicht als geeignet erscheint, oder auch wenn keine ausreichenden Ladungssicherungsmittel vorhanden sind.
Dies muss vertraglich mit der Geschäftsleitung geregelt sein.
Gibt es keine solche Regelung, dann geht die Verladerverantwortung bis zur Geschäftsleitung (§ 130 OWiG).
Die Verpflichtung zur Sicherung der Ladung darf der Verlader nicht auf den Fahrer übertragen.

Halter

Das OLG Düsseldorf hat im Jahre 1989 (siehe Informationen/Urteile) entscheiden, dass der Halter die VDI-Richtline 2700 ff zu beachten hat.

Dazu gehört, dass er

  • ein geeignetes Fahrzeug zur Verfügung stellt
  • ausreichend geeignete Ladungssicherungsmittel zur Verfügung stellt und
  • dass er einen geeigneten Fahrer einsetzt, der das Fahrzeug beherrscht und auch in der Lage ist, die Ladung fachgerecht zu sichern.

Viele Verantwortlichkeiten überschneiden sich. Niemand sollte sich ausschließlich auf den anderen verlassen.
Gemeinsam ist es sichlich am Einfachsten, eine optimale Sicherung der Ladung hinzubekommen.

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