Gutachten

Kein Garant für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung

In der Vergangenheit kam es bei Verkehrskontrollen mit dem Kontrollschwerpunkt "Ladungssicherung" gerade im Bereich von Betontransporten, Papiertransporten oftmals zu unterschiedlichen Auffassungen in Bezug auf die Bewertung der Ladungssicherung zwischen der kontrollierenden Polizei und den betroffenen Fahrern/Unternehmen. Teilweise führte dies dazu, dass die Weiterfahrt eines solchen kontrollierten Transportes so lange von Seiten der Polizei untersagt wurde, bis die Ladung nach Auffassung der einschreitenden Beamten ordnungsgemäß gesichert war. Neben einer Anzeige drohte dem Betroffenen Unternehmen noch Ungemach vom Kunden in Form von Schadenersatzansprüchen wegen nicht eingehaltener Termine.
Um Missverständnissen bei den Kontrollen vorzubeugen, gaben etliche Unternehmen bei amtlich anerkannten Prüfstellen Gutachten in Auftrag. In diesen Gutachten wurde beschrieben, wie das zu transportierende Ladegut gesichert werden muss, damit eine Gefährdung "Anderer" ausgeschlossen ist. Diese Gutachten bzw. daraus erstellten Ladeanweisungen wurden von den Fahrern bei Verkehrskontrollen vorgelegt.
Die Auftraggeber eines solchen Gutachtens wollten zum einen damit verdeutlichen, dass die von ihnen transportierte Ladung ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben gesichert wurde und zum anderen keine unnötige Zeit bei Verkehrskontrollen verlieren.

Leider häufen sich in letzter Zeit die Vorfälle in denen die Polizei feststellen muss, dass solche Gutachten dazu verwendet werden, um den/die kontrollierenden Beamten über die Ladungssicherung zu täuschen.

Folgende zwei Beispiele sollen dies verdeutlichen:

Fall 1

Im Raum Bonn wurde ein Lastzug angehalten, der Beton-Fertigdeckenelemente ( LKW - Gewicht: ca. 9 t ) und ( Anhänger - Gewicht: ca. 14 t ) transportierte. Oben auf den Deckenelementen wurden noch Stahlkörbe und Moniereisen mitgeführt.
Die Ladung auf den Fahrzeugen war mit je drei Zurrgurten (Standardratschen, F-Zul. in der Umreifung: 5000 daN) "gesichert" worden.

Bei der Kontrolle händigte der Fahrer eine Ladeanweisung aus, die aufgrund eines einzeln angefertigten Sachverständigengutachtens (vom TÜV Rheinlandes) erstellt worden war.
Der Fahrer verwies auf eine Tabelle in der Ladeanweisung die bestätigte, dass drei Zurrgurte zur Sicherung einer solchen Ladung ausreichten. Dadurch wurde bei den kontrollierenden Beamten zunächst einmal der Eindruck erweckt, dass die Ladung ausreichend gesichert sei. Leider enthielt die vorgelegte Ladeanweisung keine weiteren Angaben darüber, wie die Betonfertigdecken verladen werden bzw. wie die verwendeten Zurrgurte beschaffen sein mussten. Die einschreitenden Polizeibeamten stellten deshalb eigene Berechnungen an und kamen zu dem Ergebnis, dass die Ladung des kontrollierten Fahrzeuges bei weitem nicht ordnungsgemäß gesichert war.

Die Ladung sollte mittels der verwendeten Zurrgurte auf die Ladefläche gepresst (Niederzurren) werden. Die Art und Weise, wie die Zurrgurte genutzt wurden (über die Stahlkörbe) ließ jedoch vermuten, dass die größtmögliche Vorspannung nicht erreicht wurde. Eine Überprüfung der Vorspannung mit dem DOMESS-Vorspannmessgerät bestätigte diesen Verdacht. Auf allen verwendeten Gurten war keine Vorspannung messbar. Bei jedem Nachspannen mittels der Ratsche gaben die oben aufliegenden Stahlkörbe nach, so dass der Aufbau einer Vorspannung erst gar nicht möglich war.

Aus diesem Grunde wurde die Weiterfahrt wegen mangelnder Ladungssicherung untersagt. Der Fahrer wurde angewiesen, die Ladung umzuladen und neu zu sichern, was ohne Hilfe nicht möglich war. Außerdem führte er keine weiteren Sicherungsmittel mit. Telefonisch bat er bei seiner Firma um Unterstützung. Der Geschäftsführer selber eilte zur Hilfe und überbrachte dem Fahrer die angeforderten Sicherungsmittel. Den Polizeibeamten gegenüber brachte er seinen Unmut bezüglich des Kontrollablaufes/ -dauer zum Ausdruck.
Die Ladung sei bereits überfällig und der Firma drohen Schadenersatzforderungen. Nach seiner Ansicht sei die Ladung ausreichend gesichert und als Nachweis legte er den Beamten eine vollständige Kopie des kompletten Gutachtens vor.

Nachdem die Polizeibeamten das Gutachten durchgelesen hatten stellte sich schnell heraus, dass sie den richtigen Riecher hatten. Sowohl beim Beladen wie auch bei der Sicherung waren Vorgaben aus dem Gutachten nicht eingehalten worden. Laut Gutachten mussten zwischen den einzelnen Lagen Antirutschmatten gelegt werden. Diese waren nicht verwendet worden.

  • Als Sicherungsmittel sollten Zurrgurte mit Langhebelratschen i.V.m. Kantenschonern verwendet werden, um die erforderliche Vorspannkraft auf die Gurte aufbringen zu können. Im vorliegenden Fall wurden einfache "Standardratschen" verwendet, mit denen man nur etwa die Hälfte der erforderlichen Vorspannkraft auf den Zurrgurt aufbringen kann.

Folgen: Der Fahrer, Halter und Verlader wurden angezeigt. Die Kontrolle dauerte ca. 6 Stunden.

Fall 2

Zwei Beamte einer bayrischen Verkehrspolizeiinspektion kontrollierten eine Transporteinheit aus Karlsruhe. Es handelte sich hierbei um eine 2-achsige Zugmaschine und einen 3-achsigen Tieflader. Auf der Ladefläche des Tiefladers wurde eine Transformatorenstation, Gewicht ca. 17 t, mitgeführt. Diese stand auf zwei quergelegten Holzbrettern und war lediglich mit 2 Spanngurten gesichert.

Der Fahrer legte den beiden Polizeibeamten das Gutachten einer Prüfstelle vor, wonach Transformatorenstationen unter den dort beschriebenen Gegebenheiten ohne jegliche Ladungssicherung transportiert werden können. Eine mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestehe dadurch nicht. Weiterhin argumentierte der Fahrer überzeugend, dass er seiner Pflicht zur Ladungssicherung durch die Verwendung der beiden Zurrgurte mehr als genüge getan habe und verwies zusätzlich noch einmal auf die im Gutachten zulässigerweise gänzlich fehlende Ladungssicherung beim Transport einer solchen Ladung. Bei einer Überprüfung des Gutachtens wurde jedoch festgestellt, dass für den vorliegenden Transport ein anderer Typ Tieflader (mit einer flachen Ladeplattform) verwendet wurde als im Gutachten beschrieben (vorn und hinten mit einer Halsung/Kröpfung, in der die Transformatorenstation stehen sollte) war.
Das vorgelegte Gutachten war demnach für den angetroffenen Transport wertlos und die angebrachte Ladungssicherung musste neu bewertet werden. Unter Beachtung der Vorschriften der VDI-Richtlinien reichten im vorliegenden Fall die zwei verwendeten Zurrgurte und die Art Ihrer Anwendung bei weitem nicht zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung aus. Somit war eine Untersagung der Weiterfahrt hier zwingend erforderlich.

Beide Fälle zeigen, wie mit Hilfe von Gutachten, leider zunehmend, versucht wird, die gesetzlichen Vorschriften zu umgehen um Zeit, Aufwendungen und damit Geld zu sparen. Sie verdeutlichen weiter, dass es nicht damit getan ist, ein Gutachten mit sich zu führen, dass sich entfernt mit dem gleichen Ladungstyp beschäftigt, sondern dass es unumgänglich ist, die Beteiligten zu schulen, damit sie sich mit den unterschiedlichen Ladungen problemorientiert auseinandersetzen können. Nur so ist es zu erreichen, dass Fahrer- und Verladepersonal in die Lage versetzt werden, eine Sicherung zu beurteilen bzw. eine individuelle Sicherung herzustellen, die dem Stand der Technik entspricht.
Für den kontrollierenden Polizeibeamten ist es erforderlich, die in den Gutachten gemachten Angaben und Verladeanweisungen detailliert zu prüfen, ob sie mit den in der Praxis ausgeführten Sicherungsmaßnahmen übereinstimmen oder ob sie den gleichen Sicherungseffekt erzielen. Die vorgenannte Prüfung von Gutachten erfordert eine zunehmend sachkundige Auseinandersetzung mit der Ladungssicherung.
Ein Ziel des Königsberger Ladungssicherungskreises ist es, interessierten Polizeibeamten die Hilfe anzubieten, welche erforderlich ist, um sich auf dem Gebiet der Ladungssicherung Sachkundig zu machen. Damit möchte der Verein zu einer Verbesserung der Kontrollqualität und der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr beitragen.

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