Urteile

OLG Brandenburg vom 29.05.2019 Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen Frachtführer

OLG Saarbrücken vom 08.02.2017 Schadenersatzanspruch eines Frachtführers

OGH Wien vom 06.07.2016 Verantwortlichkeit des Verladers

OLG Bamberg vom 12.06.2013 Gibt es keine Kontrollen, dann ist auch der Halter verantwortlich

OLG Hamm vom 23.02.2012 Versender und Transporteur sind oft gleichermaßen verantwortlich

OLG Saarbrücken Lastverteilung vom 01.12.2010

OLG Hamm vom 03.02.2010 Werkzeugkiste im Fußraum ist Ladung

OLG Hamm Mangelnde Ladungssicherung beim Transport von Gefahrgut vom 09.06.2009

OLG Koblenz vom 18.08.2008 (Rechtsbeschwerde gegen AG Urteil Mayen vom 29.08.08 nicht zugelassen)

OLG Koblenz vom 15.05.2007 (Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG Wittlich vom 09.03.07 nicht zugelassen)

Urteil Verladerverantwortlichkeit (28.02.2007)

Ladungssicherung - Lehm an der Baggerkette (02.02.2006)

Verletzung der Aufsichtspflicht / juristische Person          - 02.11.2005

Ladungssicherheit auf Straßenfahrzeugen (Halterverantwortlichkeit) (30.07.2002)

Gabelstapler als Ladung - Längenüberschreitung (23.04.1999)

Ladungssicherung bei Gefahrgutfahrzeugen – Verantwortlichkeit des Verladers (10.10.1996)

Schädigung eines anderen durch fehlende Ladungssicherung – Rollsplitt - Halterverantwortlichkeit (01.06.1994)

Sicherung von Altpapierballen mit Netzen (20.04.1993)

Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers durch unzureichende Ladungssicherung (10.08.1992)

VDI-2700 als "anerkannte Richtlinie der Technik" (06.09.1991)

Die anerkannte technische Regel - VDI 2700 - Halterverantwortlichkeit (18.07.1989)

Verantwortlichkeit des Verladers (Gefahrgut) (22.02.1988)

Verantwortlichkeit des Verladers - Filterpressen (27.12.1982)

Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters (Gefahrguttransport) - Einsatz des geeigneten Fahrzeugs (26.03.1975)

Gibt es keine Kontrollen, dann ist der Halter auch verantwortlich

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Bamberg / Az.: 2 Ss OWi 659/13

vom 12.06.2013

Das OLG Bamberg (Beschluss vom 12.06.2013 - 2 Ss OWi 659/13) hat entschieden:

  • An die Erfüllung der nach § 31 Abs. 2 StVZO dem Halter obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften sind strenge Anforderungen zu stellen.

  • Ihre Erfüllung setzt auch bei einer wirksamen Delegation auf qualifiziertes Personal (hier: Disponent) zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen gegen die Ladungssicherheit für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nicht nur voraus, dass der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen (Unter-)Weisungen versieht. Erforderlich ist vielmehr auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche - auch unerwartete - Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame, nicht lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet ist, welche auch präventiv wirkt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen, der als Disponent einer Logistik-Firma mit einem Fuhrpark von 25 Lastkraftwagen für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften verantwortlich war, am 05.02.2013 wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens mit nicht vorschriftsgemäß gesicherter Ladung zu einer Geldbuße von 270 Euro, da er seiner Überwachungspflicht durch die Vornahme regelmäßiger Stichproben nicht ausreichend nachgekommen sei. Mit seiner hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er macht insbesondere geltend, dass er die sorgfältig geschulten Fahrer angewiesen habe, sich bei Problemen zu melden und im Übrigen tätig werde, wenn er an einem Fahrzeug vorbeikomme und ihm etwas auffalle. Damit habe das Amtsgericht den Begriff der Stichprobe verkannt und die Anforderungen an seine Aufsichtspflicht überspannt.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Bezug genommen, welche auch durch die Gegenerklärung der Verteidigung nicht entkräftet werden.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene, auf den die Fa. A.-Logistik GmbH ihre speziellen Halterpflichten gemäß § 31 Abs. 2 StVZO wirksam delegiert hat, keine ausreichenden Vorkehrungen für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften getroffen. Dies kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nur dann angenommen werden, wenn der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt, diese mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch unerwartete – Kontrollen davon überzeugt, dass die Weisungen auch beachtet werden (vgl. etwa OLG Hamm DAR 2003, 381; OLG Düsseldorf NZV 1996, 120 und VerkMitt. 1987,10; OLG Köln DAR 1985, 325 [jeweils für Verstöße gegen das Überladungsverbot]; OLG Düsseldorf NZV 1989, 282 [für Verstöße gegen Überwachungspflicht im Hinblick auf Fahrzeugmängel]; vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 31 StVZO Rn. 18 sowie Burhoff/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1905 ff., jeweils m.w.N).

Nach den Urteilsfeststellungen führte der Betroffene keine regelmäßigen Stichproben beiden Fahrern durch, sondern wurde nur tätig, wenn er zufällig an einem Fahrzeug vorbeikam und ihm etwas auffiel. Damit blieb es dem Zufall überlassen, ob entsprechende Verstöße von ihm beim Gang über das Betriebsgelände festgestellt wurden oder nicht, was im Übrigen das Erkennen „verborgener“ Mängellagen, die nur bei einer gezielten Kontrolle auffallen, von vornherein ausschloss. Von einer wenngleich nur stichprobenartigen, jedoch insgesamt planmäßigen Kontrolle der Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften durch die Fahrer in dem insgesamt 25 Lastkraftwagen umfassenden Fuhrpark der Fa. ...-Logistic GmbH, mit der etwaigen Verstößen wirksam vorgebeugt werden könnte, kann bei einem solchen Vorgehen des Betroffenen nicht ausgegangen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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Versender und Transporteur sind oft gleichermaßen verantwortlich

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Hamm / Az.: I-18 U 126/11

vom 23.02.2012

In dem Fall hatte ein Unternehmen eine 15 Tonnen schwere Bettfräsmaschine gekauft und eine Transportfirma mit der Beförderung zu seinem Werk beauftragt. Bei der Verladung arbeiteten sowohl mehrere Mitarbeiter des Verladers, die die Maschine auch per Kran auf das Fahrzeug hievten, als auch der Lkw-Fahrer des Transportbetriebs zusammen. Gut war das Ergebnis nicht: Das Maschinenbett wurde mit lediglich 15 Gurten auf dem Lkw niedergezurrt.

Beim anschließenden Transport verrutschte die Maschine auf der Ladefläche: Totalschaden. Daraufhin verklagte der Versender das Transportunternehmen auf Schadenersatz. Dieses machte aber einen Verlade- und Verpackungsmangel des Versenders geltend, der zu dem Transportschaden geführt habe. Gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB und § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB fühlte sich die Transportfirma von der Haftung ausgeschlossen.

Ein Sachverständiger stellte in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht fest, dass ein Verpackungsmangel für den Transport nicht ursächlich war. Tatsächlich war aber die Verladung komplett fehlerhaft. Der Sachverständige führte demnach aus, dass die notwendige Spannkraft zum Festzurren bei Weitem nicht zu erreichen war. Es sei gar nicht möglich gewesen, die zum Festhalten benötigte Anzahl von Gurten praktisch anzubringen, solange nicht ein Verrutschen der Maschine etwa durch untergelegte Antirutschmatten erschwert wurde. Dass das Ganze betriebsunsicher war, zeige sich auch darin, dass die Maschine nicht etwa bei einer Vollbremsung verrutscht sei, sondern im normalen Transportverlauf.

Nach Ansicht der Richter liegt damit ein Verlademangel vor, der zur Beschädigung der Maschine geführt und für den der Absender verantwortlich sei (§ 412 Abs. 1 S. 1 HGB). Zudem sei er nach dem abgeschlossenen Transportauftrag zu betriebssicheren Verladung verpflichtet. Eine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen.

Der Verlademangel bedeute aber nicht, dass das Transportunternehmen von der Haftung ausgeschlossen sei. Der Betrieb habe den Fehler mitverschuldet: "Es liegt auf der Hand, dass das Transportfahrzeug mit der nur unzureichend verzurrten Maschine auch nicht betriebssicher gefahren werden konnte", so die Erklärung.

Die unzureichende Verladung sei für den Fahrer erkennbar gewesen, der deshalb die Mitarbeiter des Versenders auf den Mangel hätte hinweisen müssen, zumal der Mangel auch die Betriebssicherheit des Fahrzeugs betraf (§ 412 Abs. 1 S. 2 HGB). Deshalb sei es gerechtfertigt, das Transportunternehmen hälftig an dem entstandenen Schaden zu beteiligen, so das Gericht. Rund 7.000 Euro muss das Transportunternehmen zahlen.

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Urteil zur Lastverteilung

beim Transport von Gefahrgut

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Saarbrücken - Az.: 5 U 395/09

vom 01.12.10

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Werkzeugkiste gehört nicht in den Fußraum

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Hamm / Az.: 3 RBs 7/10

vom 03.02.2010

Ist eine Werkzeugkiste Ladung?

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss klargestellt, dass auch eine sich im Fußraum (nahe der Pedale) einer landwirtschaftlichen Zugmaschine befindende Werkzeugkiste Ladung i.S.d. § 22 StVO darstellt und die fehlende ausreichende Sicherung gegen Verrutschen einen Ladungssicherungsverstoß darstellen kann.

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Mangelnde Ladungssicherung

beim Transport von Gefahrgut

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Hamm / Az.: 3 Ss Owi 321/08

vom 09.06.09

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Anerkannte Regel der Technik

ist die VDI 2700

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Koblenz / Az.: 2 Ss Rs 98/08

vom 18.08.2008

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Fahrlässiges Unterlassen

des verkehrssicheren Verstauens der Ladung eines Lkw

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Koblenz / Az.: 2 Ss 132/07

vom 15. 05.2007

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Urteil zur Verladerverantwortung

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Celle: / Aktenzeichen: 322 Ss 39/07

Beschluss vom:
28.02.2007

Leitsatz
Pflicht zur Sicherung der Ladung eines KfZ (§ 22 StVO) trifft neben Fahrer und Halter jede für die Ladung des Fahrzeuges verantwortliche Person. Während andere Normen der StVO eine Verantwortlichkeit an bestimmte Funktionen knüpfen, lässt § 22 StVO den Adressatenkreis offen. Für diese weite Auslegung spricht u.a. der Schutzzweck der Norm.
Ein wirksamer Schutz gegen das Verrutschen der Ladung hängt von den Eigenschaften des Gutes ab. Diese kennt vor allem der Versender, der daher folgerichtig in den Kreis der nach § 22 StVO verantwortlichen Personen einzubeziehen ist.

Gründe:

I. Der Betroffene ist Geschäftsführer der XX und dort für den Bereich der Ladungssicherung zuständig. Die betriebliche Organisation der XX sieht kein Personal für die Überprüfung der Verladetätigkeit von Mitarbeitern der Speditionen vor, durch die die GmbH ihre Waren transportieren lässt. Am 12. Juli 2005 wurde ein Lkw der Spedition XX bei der XXX mit Stahlteilen beladen.
Die Sicherung der Stahlteile auf dem Lkw war unzulänglich. Die über 24 t schweren Stahlteile waren formschlüssig zur Stirnwand verladen, wobei diese Stirnwand nicht in der Lage war, 60 % des Ladungsgewichts zu halten. Die auf Kanthölzern abgelegte Ladung war lediglich mit sechs Zurrgurten festgezurrt, die Weiterfahrt nach einer Polizeikontrolle wurde nur nach Anlage von 12 weiteren Zurrgurten gestattet. Antirutschmatten wurden nicht verwendet.
Die vorhandene Sicherung reichte nicht aus, um die Stirnwand des Lkw ausreichend zu entlasten. Das Amtsgericht hat den Betroffenen deshalb wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz wesentlich beeinträchtigter Verkehrssicherheit durch die Sicherung der Ladung zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er meint, für die Ladung eines Fahrzeuges seien nur dessen Fahrer und der Halter verantwortlich. Ob die Pflicht zur sicheren Verladung aus § 22 StVO daneben weitere Personen treffe, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt und werde in der Kommentarliteratur unterschiedlich beantwortet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und die zugelassene Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II. Die gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kraftfahrzeuges gem. § 22 StVO trifft neben den Fahrer und den Halter auch jede andere für die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person. Dies hat bereits das OLG Stuttgart (Beschluss vom 27.12.1982, VRS 64, 308, 309) im Falle eines Leiters von Ladearbeiten zutreffend entschieden (zustimmend Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 22 Rdnr. 27; ablehnend - ohne Begründung - Jagow in: Janiszewski u. a., Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 22 Rdnr. 3). Für dieses Ergebnis spricht bereits die Systematik der Vorschrift. Während andere Normen der StVO eine Verantwortlichkeit an bestimmte Funktionen knüpfen - so richtet sich etwa § 23 StVO ausdrücklich an den Fahrzeugführer und verpflichtet ihn u. a. zur Sorge für die Ladung des Fahrzeuges (dazu auch OLG Stuttgart a. a. O.) -, lässt § 22 StVO den Adressatenkreis offen.
Daraus folgt, dass die Verpflichtung aus § 22 StVO alle Personen trifft, die mit dem Ladevorgang befasstsind. Dazu gehört auch der Versender des Ladegutes.Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Das BayerischeOberste Landesgericht (Beschluss vom 14.11.1962, VRS 24, 300, 302) hat im Hinblick auf § 19 der vormaligen Fassung der Straßenverkehrsordnung, der ebenfalls die Sicherung der Ladung eines Fahrzeuges betraf, ausgeführt, jene Vorschrift richte sich mangels einer einschränkenden Bestimmung des Adressatenkreises als Verhaltensnorm nicht nur an den Führer und den Halter eines Fahrzeuges, sondern an jeden, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ist. In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat der Verordnungsgesetzgeber bei der Neufassung der Straßenverkehrsordnung im Jahre 1970 auch in § 22 StVO keine einschränkende Bestimmung des verantwortlichen Personenkreises aufgenommen. Daraus folgt, dass die mit dem Ladevorgang verbundenen Pflichten weiterhin jede der daran beteiligten Personen treffen sollte.
Dies entspricht auch dem Schutzzweck von § 22 StVO. Die Norm schützt andere Verkehrsteilnehmer sowie weitere Personen und Gegenstände, die durch die Beförderung der Ladung gefährdet, verletzt oder beschädigt werden können (vgl. Hentschel a. a. O. § 22 Rdnr. 12). Ein wirksamer Schutz durch sichere Verladung hängt aber weitgehend von den Eigenschaften der zu verladenden Gegenstände ab. Diese Eigenschaften - wie etwa Gewicht, Rutschfestigkeit und Material des Verladegutes - kennt vor allem der Versender, der die Sicherheit der Verladung deshalb von allen Beteiligten am zuverlässigsten beurteilen kann. Es ist deshalb nur folgerichtig, ihn in den Kreis der nach § 22 StVO verantwortlichen Personen einzubeziehen. Die Straßenverkehrsordnung gilt auch nicht nur für Vorgänge auf der Straße und richtet sich auch nicht nur an Halter und Fahrer von Kraftfahrzeugen, wie der Betroffene meint. Die StVO enthält etliche Regelungen, die andere Personen als Halter und Fahrer treffen. Dies gilt neben § 22 StVO etwa für §§ 28, 31, 32, 33 StVO, wodurch Personen in Anspruch genommen werden, die nicht oder jedenfalls nicht in der Eigenschaft als Fahrer oder Halter eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen.
Soweit der Betroffene ausführt, er habe als Versender keinen Einfluss auf die Tätigkeit des Spediteurs oder dessen Fahrers, verkennt er seine Befugnisse aus dem Frachtvertrag. Zudem gibt ihm die Rechtsordnung bei groben Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen verschiedene Eingriffsrechte, etwa das Recht aus § 16 OWiG. Im Übrigen dürfte den Versender in Fällen, in denen sich der Fahrer einer Spedition über seine Verpflichtungen aus § 22 StVO hinwegsetzt und sich dabei auch dem Einfluss des Versenders entzieht, jedenfalls in aller Regel kein Schuldvorwurf einer Ordnungswidrigkeit treffen.

2. Allerdings ist der Betroffene als Geschäftsführer der XXX innerhalb des Unternehmens ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht selbst für die Verladung zuständig, vielmehr ist er zuständig für die betriebliche Organisation im Zusammenhang mit der Verladetätigkeit. In dieser Funktion hat er die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen für die Kontrolle der Verladungen unterlassen.
Er hat sich deshalb nach § 130 OWiG ordnungswidrig verhalten, weil wegen der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen der im angefochtenen Urteil festgestellte Verstoß gegen § 22 StVO erfolgt ist. Eines Hinweises nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, weil nicht zu erkennen ist, dass der Betroffene sich gegen diesen Vorwurf anders hätte verteidigen können, als er dies bisher getan hat.

3. Die Höhe der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung richtet sich wesentlich nach der Bedeutung und Schwere der im Betrieb begangenen Zuwiderhandlung (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 130 Rdnr. 28 a). Für einen Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO beträgt der Regelsatz nach der laufenden Nr. 102.1 der Bußgeldkatalogverordnung 50 €. Diese Geldbuße ist auch hier angemessen.
Die in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte laufende Nr. 189.3.2 der Bußgeldkatalogverordnung mit einer Regelgeldbuße von 75 € betrifft andere Fälle und gilt im Übrigen nur für Halter und Fahrer eines Kraftfahrzeuges.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 79 Abs. 3 OWiG, 473 Abs. 1 StPO. Trotz des Teilerfolgs war die Gebühr nicht zu ermäßigen, weil nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt worden wäre, wenn bereits das Amtsgericht nur auf eine Geldbuße von 50 € erkannt hätte (§ 473 Abs. 4 StPO).

Vermerk:

Die vom Betroffenen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (Az.: 2 BVR 791/07)
Sie wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

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Verladerverantwortlichkeit

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Celle / Az.: 222 Ss 280/06 (Owiz)

vom 11.09.06

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Urteil gegen den Fahrer / Lehmanhaftungen

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Hamm 4. Senat für Bußgeldsachen Aktenzeichen: 4 Ss OWi 32/06

Entscheidungsdatum:
02.02.2006

Dokumenttyp:
Entscheidung

Quelle:
Norm: § 22 Abs 1 StVO

Bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Ladungssicherung:
Nichtbeseitigung von Lehmanhaftungen an einem auf einem Lkw-Anhänger transportierten Bagger
Orientierungssatz

Zur besonders zu sichernden Ladung im Sinne des § 22 Abs. 1 StVO zählen auch Lehmanhaftungen an einem Bagger, der auf einem Lkw-Anhänger transportiert wird, mithin an einer Sache, deren Beförderung Zweck der Fahrt ist. Der Schutzzweck der Norm verlangt, geeignete Sicherungs- oder Reinigungsmaßnahmen auszuführen, um das Herabfallen von Lehmbrocken und die hieraus resultierenden Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge zu verhindern.

weitere Fundstellen
Verkehrsrecht aktuell 2006, 105 (red. Leitsatz)

Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

1 I. Das Amtsgericht Coesfeld hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit ungesicherter Ladung eine Geldbuße von 75,- ¤ festgesetzt und folgende Feststellungen getroffen:

2 "Am ... befuhr der Betroffene gegen ... Uhr als Führer des Lkw, amtliches Kennzeichen D, gegen ... Uhr die Bundesautobahn ... in Fahrtrichtung S. Der Betroffene führte zu diesem Zeitpunkt auf dem Anhänger bzw. Auflieger seines Lkw einen Bagger mit. In Höhe des Kilometers ... wurde der von dem Betroffenen geführte Lkw polizeilich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass auf den Ketten des transportierten Baggers noch Lehmanhaftungen vorhanden waren. Das Fahrwerk des Baggers wies im Innenbereich der linken Kette faustdicke Lehmanhaftungen auf. ... Bei größeren Schüttelbewegungen, verursacht z.B. durch Straßenunebenheiten und überraschende Ausweichbewegungen des Fahrzeuges, hätten sich insbesondere die faustdicken Erdanhaftungen in Form von Lehm am Fahrwerk des transportierten Baggers lösen können. Dabei hätten auch nachfolgende Fahrzeuge konkret gefährdet werden können."

3 Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung beantragt wird.

4 Ein Verstoß gegen 22 Abs. 1 StVO liege nicht vor. Der dem Bagger anhaftende Lehm gehöre nicht zur Ladung im Sinne dieser Vorschrift. Zur eigentlichen Ladung seien nur die Sachen zu zählen, zu deren Beförderung das Fahrzeug eingesetzt werde. Hier habe der Bagger, nicht aber der anhaftende Lehm, befördert werden sollen.

5 Darüber hinaus wird mit der Rechtsbeschwerde die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt.

6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

7 II. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts geboten.

8 Klärungsbedürftig ist der Begriff der Ladung i.S.d. § 22 StVO . Insbesondere liegt, soweit ersichtlich, keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wie Anhaftungen der vorliegenden Art im Rahmen des § 22 StVO rechtlich einzuordnen sind.

9 Dem somit zulässigen Rechtsmittel bleibt indes ein Erfolg versagt.

10 Grundsätzlich folgt der Senat der wohl herrschenden Meinung, wonach zur eigentlichen Ladung nur die Sachen zu rechnen sind, zu deren Beförderung das Fahrzeug eingesetzt wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 22 StVO Rdnr. 14 m.w.N.).

11 Die mit der Rechtsbeschwerde vorgenommene Betrachtungsweise, den Bagger und die diesem anhaftenden Lehmklumpen als selbstständige Bestandteile einer jeweils gesonderten rechtlichen Würdigung im Hinblick auf den Zweck des Transportes zu unterziehen, wird dem Schutzzweck der Norm des § 22 StVO indes nicht gerecht. Danach sollen Gefährdungen und Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer durch herabfallende Sachen, mit denen ein Fahrzeug beladen worden ist, verhindert werden.

12 Nach Auffassung des Senats ist Ladung im Sinne der Vorschrift des § 22 StVO im vorliegenden Fall der Bagger, mit dem das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug beladen worden ist, in seinem konkreten Zustand zum Zeitpunkt des Ladevorgangs und Transportes, d.h. mitsamt der Lehmanhaftungen. In diesem (Lade- und Transport- )Zustand ist der Bagger derart zu sichern, dass von ihm keine Gefahren für den Straßenverkehr ausgehen. Dazu gehören auch geeignete Sicherungs- oder Reinigungsmaßnahmen, um das Herabfallen von anhaftenden Lehmbrocken, durch die nicht nur Straßenverschmutzungen i.S.d. § 32 StVO , sondern auch Schäden an Frontscheiben - mit plötzlicher Sichtbehinderung - sowie an Lack und Blech anderer Fahrzeuge hervorgerufen werden können, zu verhindern.

13 Das Amtsgericht hat daher die anhaftenden Lehmbrocken rechtsfehlerfrei als dem Bagger zugehörige Ladung i.S.d. § 22 StVO ansehen dürfen.

14 Soweit der Betroffene ferner die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache rügt, dass die fraglichen Lehmanhaftungen aufgrund ihres getrockneten und verklumpten Zustandes nicht hätten herabfallen können, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

15 Das Amtsgericht hat den Antrag zu Recht gemäß § 77 Abs. 2 OWiG zurückgewiesen. Im Übrigen hätte der Beweisantrag auch gemäß §§ 46 Abs. 1 , 77 Abs. 2 OWG i.V.m. § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden können, da eine geeignete Grundlage für die beantragte Sachverständigenbegutachtung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung offensichtlich nicht mehr vorhanden war.

16 Nach alledem war die Rechtsbeschwerde, da auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweist - eines rechtlichen Hinweises auf die abweichend vom Bußgeldbescheid erhöhte Geldbuße bedurfte es im Übrigen nicht -, mit der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

17 Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch den Einzelrichter, die Entscheidung über die zugelassene Rechtsbeschwerde durch drei Richter ergangen, § 80 a Abs. 1 u. 3 OWiG (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 a Rdnr. 6).

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Aufsichtspflicht / Juristische Person


Gericht bzw. Autor: Thür. OLG
Fundstelle:
Rechtliche Grundlage:   OWiG § 30 Abs. 1 Nr. 1
OWiG $ 9 Abs. 1
KrW-/AbfG § 27 Abs. 1 Satz 1
ThürWG § 78 Abs. 3 Satz 2
OWiG § 130

Haftung der juristischen Person gem. § 30 Abs. 1 OWiG:
Zwar kann im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit des Geschäftsführers einer GmbH gegen die juristische Person gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person ist aber von der Feststellung einer von ihrem Organ begangenen Ordnungswidrigkeit abhängig, durch die Pflichten, welche die GmbH treffen, verletzt worden sind oder die GmbH bereichert ist oder werden sollte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1996, 194, 195).

Haftung des gesetzlichen Vertreters nach § 9 Abs. 1 OWiG:
Die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person führt nicht schon für sich allein über § 9 Abs. 1 OWiG zur Verantwortlichkeit für einen von (irgendwelchen) Mitarbeitern der Betroffenen begangenen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und § 78 Abs. 3 Satz 2 ThWG. Der Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass ihm diese Ordnungswidrigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zu Täterschaft und Teilnahme, Tun und Unterlassen zugerechnet werden kann (Senat GewArch 2004, 414, 415).

Haftung des Betriebsinhabers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 130 OWiG:
Nach dieser Vorschrift werden der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens und die ihm gleichstehenden gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person zwar nicht wegen der Begehung der von Mitarbeitern des Unternehmens verwirklichten Zuwiderhandlung belangt, sie haften aber dann, wenn die betriebsbezogenen straf- oder bußgeldbewehrten Gebote und Verbote nicht eingehalten wurden und dies darauf beruht, dass der Inhaber oder die gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen schuldhaft nicht getroffen hat (Senat a.a.O.).

Notwendige Feststellungen im Urteil für Verurteilung nach § 130 OWiG:
Da das Ausmaß der Aufsichts- und Kontrollpflichten von den Umständen des Einzelfalles abhängt, müssen diese im tatrichterlichen Urteil in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden. Dazu bedarf es insbesondere Angaben zu Betriebsaufbau und ¿organisation, die Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebes sowie zu Art und Umfang der vom Betroffenen durchgeführten Kontrollmaßnahmen sowohl bezüglich der Mitarbeiter als auch der behandelten Abfälle (vgl. OLG Hamm GewArch 1999, 246).

02.11.2005  1 Ss 242/05

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Urteil zur Halterverantwortlichkeit

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1. Senat für Bußgeldsachen / Az.: 1 ObOWi 15/02

Beschluss vom 30.07.2002

Sachverhalt

Ein Halter bekam einen Bußgeldbescheid, weil die Ladung seines Lkw nicht ordnungsgemäß gesichert war. In diesem Bußgeldbescheid wurde dem Halter vorgeworfen, seinen Fahrer nicht vorschriftengemäß eingewiesen und kontrolliert zu haben. Das Amtsgericht sprach den Betroffenen frei. Es war der Auffassung, dass das Verhalten des Halters für die eingetretene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht kausal war. Die einschlägige VDI-Richtlinie sei "vollkommen unzureichend". Es müsse daher davon ausgegangen werden, "dass derzeit veröffentlichte Sicherheitsvorschriften die beim Transport dieser Art Verkehrssicherheit herstellen können, nicht existrieren". Dem Betroffenen könne daher "ein Verschulden in keinster Weise zur Last gelegt werden". Nach einer Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft verurteilte das Bayerische Oberste Landesgericht den Halter.

Entscheidung und Begründung 

  1. Die VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" enthält allgemein anerkannte Regeln der Technik, denen im Rechtsverkehr die Bedeutung eines allgemeinen Maßstabs für richtiges technisches Handeln und im Prozess die Bedeutung eines "objektivierten Sachverständigengutachtens" zukommt.
  2. Ist eine der Gefahrenabwehr dienende VDI-Richtlinie aufgrund der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik überholt, kann sich ein Betroffener, der sich nach der bisher geltenden VDI-Richtlinie gerichtet hat, nur dann entlasten, wenn ihm die Notwendigkeit einer von den Richtlinien abweichenden weitergehenden Sicherheitsmaßnahme nicht bekannt gewesen ist.
  3. Hat ein Betroffener die einschlägige Richtlinie zur Ladungssicherung nicht eingehalten, kann er sich darauf, dass die Richtlinie durch die Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik überholt sei, allenfalls dann berufen, wenn feststeht, dass die Einhaltung der Richtlinie entweder nichts zur Verbesserung der Ladungssicherung beitragen oder aber zumindest keine Verbesserung der von ihm bewirkten Gefährdungslage herbeiführen konnte und ihm nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass von der VDI-Richtlinie und der im konkreten Fall vorgenommenen Ladungssicherung in gleicher Weise erzielte Sicherheitsgrad ausreichend war.

Folge

Das BayObLG warf somit dem Halter einen Verstoß gegen die Pflicht vor, Sorge dafür zu tragen, dass die Ladung verkehrssicher verstaut und gegen Herabfallen besonders gesichert ist. Die Entscheidung nimmt nochmals grundsätzlich Stellung zur Bedeutung der VDI-Richtlinie 2700.
Diese spielt eine besondere Rolle, weil in den §§ 31 StVZO, 22 Abs. 1 StVO nicht im einzelnen geregelt ist, welche Sicherungsmaßnahmen konkret zu ergreifen sind. Die VDI-Richtlinie sollte daher auch jedem Verantwortlichen bekannt sein.
Dies gilt für Fahrzeughalter gleichermaßen wie für Verlader eigener Lkw sowie für die Beladung von Fremdfahrzeugen. Das bedeutet, dass das Fahrpersonal und die Verantwortlichen für die Verladung nachweislich geschult sein müssen und die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften regelmäßig zumindest Stichprobenartig überprüft werden muss.

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Urteil zur Fahrzeuglänge

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
BayObLG / Az: 1 ObOWi 151/99

Beschluss vom 23.04.1999

Sachverhalt

Ein Spediteur war vom zuständigen Amtsgericht (AG) zu einer Geldbuße von 75.- DM verurteilt worden, weil er einen Sattelzug mit Überlänge eingesetzt hatte. Der Unternehmer hatte an seinem 16,50 m langen Sattelzug hinten einen Gabelstapler mitgeführt, um den Sattelzug einfacher entladen zu können.
Der Stapler war quasi in den Sattelauflieger integriert und ordnungsgemäß befestigt. Hierdurch entstand jedoch eine tatsächliche Länge von 18 m statt der max. zulässigen 16,50 m.
Das AG sah in der Anbringung des Staplers am Fahrzeug eine unzulässige Überschreitung der Fahrzeugabmessungen.

Entscheidung und Begründung

Das Bayerische Oberste Landgericht (BayObLG), dem der Sachverhalt zur Entscheidung im Zuge der Rechtsbeschwerde vorgelegt worden war, traf eine Grundsatzentscheidung.
Das BayObLG stellte bei der Prüfung fest, dass ein Gabelstapler, der hinten am Fahrzeug mitgeführt wird, nicht zum Fahrzeug selbst und damit auch nicht zur Länge im Sinne des höchstzulässigen Fahrzeuglänge des § 32 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) zählt. Damit war eine Überschreitung der zulässigen Länge von 16,50 m nicht gegeben.
Ein solcher Stapler ist vielmehr als Ladung anzusehen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) lässt einen Ladungsüberhang von 3 m nach hinten bis zu einer Beförderungsstrecke von 100 km zu. Über diese Strecke hinaus ist ein Überhang von nur 1,5 m zulässig.

Folge

Der Betroffene wurde vom 2. Senat des BayObLG freigesprochen.

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Verladerverantwortung - Urteil

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
BayObLG / Az: 3 ObOWi 103/96

Beschluss v. 10.10.1996

Sachverhalt

Der Mitarbeiter einer Firma, die Gasflaschen mit verschiedenen Gasen verkauft übergab einem Kunden eine mit Kältemittel (Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutvorschriften) gefüllte Gasflasche, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass diese im Fahrzeug gemäß Randnummern 10414 und 21414 der Anlage B zur GGVS (Gefahrgutverordnung Straße) zu sichern ist.
Der Kunde transportierte die Gasflasche ohne Sicherung auf der Ladefläche seines Klein-LKW. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde die nicht vorhandene Sicherung der Ladung beanstandet.
Der Firmenmitarbeiter wurde deshalb als Verlader vom zuständigen Amtsgericht (AG) zu einer Geldbuße von 300.- DM verurteilt, weil er es unterlassen hatte, den Kunden auf die Ladungssicherungspflicht hinzuweisen.
Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung und Begründung

Das Bayer. Oberste Landgericht (BayObLG), hob das Urteil des AG auf und verwies den Fall zurück an das zuständige AG zur erneuten Verhandlung.
Das BayObLG stellte fest, dass das Gefahrgutrecht sehrwohl eine Verpflichtung des Verladers vorsieht, den Fahrer darauf hinzuweisen, dass er Gefahrgut befördert. Eine weitergehende Verpflichtung ihn auf die Pflicht zur Ladungssicherung hinzuweisen, besteht aber nicht.
Auch war der Lagerarbeiter im konkreten Fall nicht als Verlader im gefahrgutrechtlichen Sinne anzusehen. Dies wäre vielmehr der "Vorgesetzte" des Arbeiters, beispielsweise der Lademeister oder mangels eines solchen "Zwischenvorgesetzten" der Firmenchef.
In diesem Zusammenhang wies das BayObLG aber auch darauf hin, dass eine Verantwortlichkeit des Verladers für die Ladungssicherung besteht, wenn die Firma das Beladen der Fahrzeuge übernommen hat, also tatsächlich auflädt.

Folge

Das Urteil das AG wurde aufgehoben.

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Urteil gegen den Halter

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Köln / Az: 11 U 217/93

Urteil v. 01.06.1994

Sachverhalt

Der Fahrer eines LKW hatte auf dem offenen Fahrzeug eine Ladung kleine Steinchen – Rollsplitt – bis in Bordwandhöhe geladen.
Bei der Autobahnfahrt wurden Teile der ungesicherten Ladung vom Fahrzeug herabgeweht und trafen die Frontpartie mit der Windschutzscheibe eines Reisebusses.
Der Busunternehmer klagte gegen den Halter des LKW auf Schadenersatz gem. § 823 BGB.

Entscheidung und Begründung

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln als zweite Instanz sprach dem Busunternehmer das Recht auf Schadenersatz zu. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass die Sicherung der Ladung alleine durch die Bordwände nicht ausreichend war.
Vielmehr hätte die Ladung durch Planen oder ähnliche Einrichtungen abgedeckt werden müssen. Das OLG stellte weiter fest, dass die nichterfolgte Sicherung der Ladung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Fahrzeughalter des LKW darstellt.
Die Verpflichtung zur Sicherung ergibt sich für den Halter aus § 22 StVO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 StVZO.
Bei einer Verletzung dieser Pflicht haftet der Halter gem. § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Folge

Die Versicherung des Fahrzeughalters des LKW musste den Schaden am Reisebus begleichen.
Unter gewissen Umständen besteht für die Versicherung die Möglichkeit, den Fahrzeughalter in Regress zu nehmen, d.h., dass die Versicherung einen Teil ihrer Leistung vom Versicherungsnehmer wieder zurückfordern kann.  

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Urteil gegen den Fahrer wg. mangelhafter Ladungssicherung

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Düsseldorf / Az: 5 Ss (Owi) 131/93 – (Owi) 69/93 I

Beschluss vom 20.04.1993

Sachverhalt

Ein LKW-Fahrer war vom zuständigen Amtsgericht (AG) wegen mangelhafter Ladungssicherung zu einem Bußgeld von 100.- DM verurteilt worden.
Das AG ging von einer fahrlässigen Begehungsweise aus. Er hatte auf seinem LKW bei der polizeilichen Kontrolle Altpapierballen in 3 Lagen übereinander geladen, wobei bereits die mittlere Lage zu 2/3 über die Bordwände hinausragte.

Über die Ladung hatte er ein grobmaschiges Netz gelegt, das jedoch die Ballen nicht vollständig überdeckte. Das Netz war durch etliche Gummibänder mit den Rundösen der Bordwände verbunden. Die Bänder waren aber nicht durch die Rundösen gefädelt, sondern nur um diese herumgelegt. Sie ließen sich leicht durch eine Fingerbewegung lösen.
Spanngurte oder andere geeignete Hilfsmittel zur Ladungssicherung waren an dem offenen Fahrzeug nicht vorhanden.
Gegen das Urteil des AG legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein.

Entscheidung und Begründung

Das OLG Düsseldorf bestätigte wiederum die bereits mehrfach getroffenen Feststellungen, dass die Ladung u.a. verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen besonders zu sichern ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Ladung "richtig gesichert" ist, muss aber immer der Einzelfall betrachtet werden.
Die Sicherung der Ladung muss neben den "Standard-Fahrsituationen" wie Beschleunigen, Anhalten und Kurvenfahrt auch außergewöhnliche Situationen wie Notbremsungen aushalten können.
Das OLG stellte weiter fest, dass die Ladung unzureichend gesichert war. Insbesondere deshalb, weil durch die Stapelung der Ladung in 3 Schichten übereinander der Schwerpunkt der Ladung nach oben, hier über die Oberkante der Bordwand, verlagert wurde. Es bestand Kippgefahr.
Die "Sicherung" mit dem Netz in der beschriebenen Weise war keinesfalls ausreichend. Die Ladung war gegen seitliches Abrutschen und Herabfallen praktisch nicht gesichert. Im Gegensatz zum Amtsgericht sah das OLG in diesem Fall aber keine Fahrlässigkeit mehr gegeben.
Es vertrat die Auffassung, dass hier eine Verurteilung wegen Vorsatzes hätte erfolgen müssen. Dies hätte zu einer Verdoppelung des Bußgeldes geführt.

Folge

Das OLG lehnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde ab und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichtes.

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Urteil gegen den Fahrer nach Ladungsverlust

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Düsseldorf / Az: 5 Ss (Owi) 189/92

Beschluss vom 10.08.1992

Sachverhalt

Ein LKW-Fahrer wurde vom Amtsgericht (AG) wegen eines Verstoßes gegen § 22 Abs. I und § 1 Abs. II StVO zu einer Geldbuße von 120.- DM verurteilt.
Er war mit seinem mit Gartenabfällen beladenen LKW von der Bundesautobahn auf eine Abbiegespur gefahren. Bei dieser Kurvenfahrt löste sich ein Stein bzw. ein anderer Gegenstand der Ladung und fiel in die Windschutzscheibe eines nachfolgenden PKW. Der Betroffene gab an, dass er die Ladung vor Fahrtantritt mit einer Schaufel verteilt, geglättet und befestigt habe.
Der Betroffene war der Meinung, dass er für den angerichteten Schaden nicht verantwortlich sei und legte Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung und Begründung

Die Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nicht zugelassen. Der Schuldspruch des AG wurde bestätigt.

Das OLG begründete die Entscheidung wie folgt: 

  • Ladung ist gem. § 22 StVO verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen besonders zu sichern. Welche Sicherungsmaßnahmen im einzelnen erforderlich sind, sind im Gesetz aber nicht ausdrücklich geregelt.
  • Güter wie Grasbüschel, Lehm und Zweige, sind aber in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können.
  • Die oben beschriebene Sicherung durch Verteilen, Glätten und Verfestigen mittels Schaufel entsprach nicht den Anforderungen an die Ladungssicherung.
  • Neben dem Verstoß gegen die Ladungssicherungsvorschrift des § 22 StVO liegt im oben beschriebenen Fall gleichzeitig eine Zuwiderhandlung gegen die Verhaltensvorschrift des § 1 Abs. II StVO vor.
  • § 22 Abs. I StVO setzt keine konkrete Gefährdung, Schädigung, Behinderung oder Belästigung eines anderen voraus. Deshalb kann das Bußgeld erhöht werden, wenn die mangelhafte Ladungssicherung zu einem "Erfolg", wie hier der Schädigung eines anderen führt.

Folge

Ein tateinheitlicher Verstoß gegen die Vorschriften des § 22 Abs. I und des § 1 Abs. II StVO ist möglich.
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG wurde verworfen. Der Betroffene damit verurteilt.

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VDI 2700 als anerkannte Regel der Technik

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Koblenz / Az: 1 Ss 265/91

Beschluss vom 06.09.1991

Sachverhalt

Ein Berufskraftfahrer war vom Amtsgericht (AG) zu einer Geldbuße von 100.- DM verurteilt worden, da er seine Ladung nicht ausreichend gesichert hatte.
Auf der Zugmaschine des Lastzuges befanden sich 8 Paletten Bimssteine. Die Steine waren auf der Palette in 5 Schichten übereinander geladen, wobei die beiden obersten über die Bordwand hinausragten.
Nach vorne (in Fahrtrichtung) bestand Formschluss zur Stirnwand. Zu den seitlichen Bordwänden und nach hinten war jedoch kein Formschluss gegeben.
Als "Ladungssicherung" war an jeder Palette lediglich die oberste Schicht durch ein Verpackungsband horizontal umreift. Eine Verbindung zur Palette bzw. dem Fahrzeugaufbau selbst bestand nicht.
Das AG stützte sein Urteil auf das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, der neben der VDI 2700 als "anerkannte Richtlinie der Technik" zur Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auch Fahrversuche durchführte.
Im Ergebnis stellte das Gutachten auf eine in diesem Falle konkrete Verkehrsgefährdung ab, da die Steine bei einem üblichen Bremsmanöver hätten herabfallen können.
Gegen das Urteil des AG legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim OLG Koblenz ein.

Entscheidung und Begründung

Das Oberlandesgericht (OLG) traf in diesem Falle einige Grundsatzentscheidungen und verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet.

Das OLG traf folgende Feststellungen:

  • Der Fahrer ist gem. § 22 Abs. I und § 23 Abs. I StVO für die Vorschriftsmäßigkeit der Ladung und deren Sicherung verantwortlich.
  • Verkehrssichere Verstauung und Sicherung gegen Herabfallen erfordert Sicherungsmaßnahmen derart, dass die Ladung nicht nur bei üblichem Transport mit Kurvenfahrt und "normalem" Bremsen, sondern auch bei starken Ausweichmanövern, Vollbremsungen mit hoher Verzögerung, Unebenheiten auf dem Fahrweg oder ähnlichen Gegebenheiten des Verkehrsablaufs weder umkippt, verrutscht noch herunterfällt.
  • Eine Beurteilung der notwendigen Sicherung ist immer einzelfallabhängig. Eine sachgerechte Sicherung setzt ein Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes analog den Regeln der Baukunst voraus.
  • Die gegenwärtig anerkannten technischen Ladungsregeln sind in der VDI 2700 dargestellt. Sie ist deshalb zu beachten.
  • Die VDI 2700 ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk, das Hinweise enthält, die für die verkehrs- und betriebssichere Handhabung von Ladung auf Fahrzeugen von Bedeutung sind.
  • Rechtlich ist die VDI 2700 als "objektives Sachverständigengutachten" einzuordnen. Sie erfüllt die Voraussetzungen der Sachkunde, Neutralität und Unabhängigkeit, da sie eine Gemeinschaftsarbeit von Fachleuten aus der Industrie, des Güterkraftverkehrs, der Berufsgenossenschaften, des TÜV sowie der Fahrzeug- und Aufbauhersteller ist.
  • Die VDI 2700 ist allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unterliegt als "objektives Sachverständigengutachten" der richterlichen Überprüfung, sofern erforderlich, unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung.

Folge

Da die einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§§ 22, 23 StVO) fordern, dass die Ladung gesichert wird, nicht aber vorschreibt, wie zu sichern ist, muss die Rechtsprechung die "anerkannten Richtlinien der Technik", also die VDI-Richtlinien (VDI 2700, 2701 und 2702) zur Klärung eines Sachverhaltes hinzuziehen.
Im Gegenzug bedeutet dies, dass auch die für die Ladungssicherung Verantwortlichen diese Richtlinien beachten müssen. 

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Anerkannte Regel der Technik - VDI 2700

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Düsseldorf / Az: 5 Ss (Owi) 274/89 – 111/89 I

Beschluss vom 18.07.1989

Sachverhalt

Der Betroffene war in einer Firma verantwortlich für die Ausrüstung und den Einsatz der Fahrzeuge.
Für den Transport eines Radladers setzte er einen Tieflader ein. Der Radlader war lediglich an beiden Hinterrädern mit je einem Keil vor dem Rad "gesichert". Die Keile wiesen an der Unterseite eine Verzahnung auf, die sich in die Holzladefläche des Tiefladers hineindrückte. Eine zusätzliche Sicherung erfolgte nicht.
Er vertrat die Meinung, dass der Radlader durch sein Eigengewicht von etwa 8 Tonnen bereits gesichert gewesen sei. Deshalb hielt er die "Sicherung" durch die beiden Keile für ausreichend.
Der Betroffene war vom zuständigen Amtsgericht (AG) zu einer Geldbuße in Höhe von 150.- DM verurteilt worden. Gegen dieses Urteil legte er Rechtsbeschwerde beim OLG Düsseldorf ein.

Entscheidung und Begründung

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf traf bei der Überprüfung des Urteils des Amtsgerichtes folgende Feststellungen:

  • Unter sachgerechter Sicherung der Ladung ist hier Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes zu verstehen. Der Inhalt der VDI-Richtlinie 2700 umfasst die technisch anerkannten Beladungsregeln und ist deshalb allgemein zu beachten.
  • Die VDI 2700 sieht bei einer Sicherung des Radladers alleine durch Verkeilung vor, dass an jedem Rad drei Keile zu setzen sind, die jeweils vor und hinter dem Rad sowie auf der Außen- bzw. Innenseite anzubringen sind. Die Keile sind mit mindestens zwei Nägeln pro Keil zu befestigen, die mindestens 4 cm tief in den Boden des Transportfahrzeugs einzuschlagen sind.
  • Die Ladung ist gem. § 22 Abs. 1 StVO verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen besonders zu sichern. In jedem Fall muss die Ladung so gesichert sein, dass sie unter den üblichen Verkehrsbedingungen, zu denen auch die Kurvendurchfahrt und eine Notbremsung gehört, nicht umkippt, verrutscht oder herabfällt.
  • Der Radlader war demzufolge unzureichend gesichert.
  • Als Verantwortlichen für die Ausrüstung und den Einsatz der Fahrzeuge in der Firma trifft den Betroffenen die Vorschrift der Halterverantwortlichkeit des § 31 Abs. 2 StVZO.
  • Er hätte den Einsatz des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen dürfen, wenn die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist.
  • Als Verantwortlicher für den Betrieb der Fahrzeuge hätte er sich Kenntnis von den für eine sachgerechte Ladungssicherung zu beachtenden anerkannten Regeln der Technik verschaffen und den Fahrern die notwendigen Anweisungen und Hinweise geben müssen.
  • Eine Verurteilung wegen gleichzeitig zutreffender Verstöße gegen die Halterverantwortlichkeit des § 31 Abs. 2 StVZO und der Verantwortlichkeit des § 22 Abs. 1 StVO ist aus rechtlichen Gründen (Gesetzeskonkurrenz) nicht möglich. Für den Verantwortlichen des Betriebes gilt die Halterverantwortlichkeit gem. § 31 Abs. 2 StVZO.

Folge

Das Urteil des Amtsgerichtes wurde vom OLG bestätigt. Der Betroffene musste das Bußgeld bezahlen. Von diesem Beschluss des OLG Düsseldorf ist die Verpflichtung des Halters abzuleiten, sich mit dem Thema Ladungssicherung zu beschäftigen und sich zu informieren, damit er seine Fahrer entsprechend anweisen kann.

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Verantwortlichkeit des Verladers

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Koblenz / Az: 1 Ss 72/88

Beschluss vom 22.02.1988

Sachverhalt

Der Lademeister der Zweigniederlassung einer Firma, die Gase vertreibt, wurde vom Amtsgericht (AG) wegen mangelhaft gesicherter Ladung zu einer Geldbuße von 200.- DM verurteilt.
Ein LKW wurde durch den Betroffenen mit mehreren Gasflaschen deren Inhalt ein Propan-Butan-Gemisch (Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutvorschriften) war, beladen. Die Gasflaschen waren teilweise unterschiedlich hoch und wiesen verschiedene Durchmesser auf.
Während die Flaschen nach vorne und zur Seite formschlüssig zum Fahrzeugaufbau verladen waren, bestand nach hinten teilweise keine Sicherung. Durch verschiedene Teilentladungen waren zwischen den einzelnen "Teilladungen" Ladelücken entstanden. Die polizeiliche Kontrolle und Beanstandung führte zum oben angeführten Urteil des AG, gegen das sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) wandte.

Entscheidung und Begründung

Das OLG Koblenz bestätigte den Schuldspruch des Amtsgerichtes und traf dabei folgende Feststellungen:

  • Die Verantwortung des Verladers im Gefahrgutbereich ist nicht auf den unmittelbaren Verladevorgang beschränkt.
  • Die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) stellt nicht auf eine Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen Verantwortungsträger (Fahrer, Verlader, Beförderer, ...) ab. Vielmehr ist aus dem besonderen Schutzzweck des Gefahrgutgesetzes bzw. der Gefahrgutverordnung Straße eine Verknüpfung der Verantwortlichkeiten während des gesamten Transportes zu entnehmen. Daraus ergibt sich eine Überlappung der Verantwortungsbereiche.
  • Die Verantwortung des einzelnen Verantwortlichen endet nicht dort, wo seine eigentliche Tätigkeit abgeschlossen ist. Damit trifft den Verlader noch immer die Verantwortlichkeit, auch wenn das Fahrzeug später auf dem Transportweg beanstandet wird.
  • Die Verantwortlichkeit bleibt auch bestehen, wenn während des Transportes Teilentladungen vorgenommen werden. Der Betroffene hätten nach Maßgabe der GGVS alles ihm zumutbare tun müssen, um einen ordnungsgemäßen Transport zu gewährleisten.
  • Entstehen bei Teilentladungen im ursprünglich formschlüssig geladenen Ladegut Lücken, so sind diese zu schließen, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sicherung im Sinne der GGVS gerecht zu werden.
  • Sind diese zu erwartenden Ladelücken dem Verlader bei Beladung bekannt, so hat er bereits vor Abfahrt dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer in die Lage versetzt wird, die entstehenden Lücken zu schließen (z.B. durch Verwendung von Gitterboxen als Ladehilfsmittel oder zusätzlichem Staumaterial).

Folge

Das OLG Koblenz bestätigte das Urteil des Amtsgerichtes.

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Verantwortlichkeit des Verladers

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Stuttgart / Aktenzeichen: 1 Ss 858/82

Beschluss vom 27.12.82

Sachverhalt

Ein Lastzug war infolge unzureichender Ladungssicherung in einer scharfen Linkskurve bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h umgefallen.
Die Ladung bestand aus 2 Filterpressen mit hohem Schwerpunkt. Die "Sicherung" erfolgte mit Kanthölzern, die auf die Ladefläche genagelt waren. Eine zusätzliche Sicherung beispielsweise mit Spannmitteln gegen Verrutschen bzw. Kippen bestand nicht.
Der Verlader, hier der Werkmeister des Absenders, hatte die Fracht auf dem Fahrzeug der Spedition verladen und wie oben beschrieben gesichert.
Er war wegen eines Verstoßes gegen die Halterverantwortlichkeit des § 31 Abs. II StVZO zur Anzeige gebracht und vom zuständigen Amtsgericht (AG) zu einer Geldbuße verurteilt worden.
Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung und Begründung

Das OLG (Oberlandesgericht) Stuttgart, das über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hatte, stellte klar, dass der Verlader als Beauftragter des Absenders nicht Halter des zum Transport eingesetzten Kraftfahrzeug war. Halterin war eindeutig die Spedition als sog. juristische Person. Aus diesem Grunde kann der Verlader, der nicht bei der Spedition beschäftigt ist, nicht aufgrund der sogenannten Halterverantwortlichkeit im Sinne des § 31 Abs. II StVZO zur Verantwortung gezogen werden. Deshalb ist eine Verurteilung gem. § 31 Abs. II StVZO nicht begründet gewesen.
Im weiteren führte das OLG aber aus, dass die Feststellungen, die dem Sachverhalt zu Grund lagen, für eine Verurteilung des Verladers nach § 22 StVO ausreichend waren. Er wurde deshalb wegen eines Verstoßes gegen §§ 22 StVO zur Rechenschaft gezogen und mit Bußgeld und Punkten belegt.
In der Begründung stellt das OLG fest, dass sich die Verhaltensvorschrift des § 22 StVO an jedermann richtet, der mit der Ladung beschäftigt ist. Also nicht nur den Fahrer des Fahrzeugs, sondern auch den Leiter der Ladearbeit.
Da dieser seiner Verpflichtung, die Ladung verkehrssicher zu verstauen, schuldhaft nicht nachgekommen war, sah das Gericht keinen Grund für eine Einstellung oder einen Freispruch.

Folge

Die Vorschrift des § 22 StVO gilt somit für alle, die sich mit der Ladung in verantwortlicher Weise beschäftigen, so nicht nur der Verlader des Absenders, sondern auch die Verlader bei den Zwischenladestellen.
Diese Verantwortlichkeit hat das Bay. Oberste Landgericht (BayObLG) bereits mit Urteil vom 14.11.1962 festgestellt.
Die Verantwortlichkeit ist also nicht neu!

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Verladerverantwortlichkeit auch in Österreich

Spruch

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr – unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Teile – insgesamt zu lauten hat:

„Das Klagebegehren besteht mit 20.321,86 EUR zu Recht.

Die Compensandoeinrede der beklagten Partei, mit einer Gegenforderung von 3.077,15 EUR gegen die Klagsforderung aufzurechnen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 20.321,86 EUR samt 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18. 10. 2013 binnen 14 Tagen zu zahlen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 17.001,11 EUR (darin enthalten 1.936,81 EUR an USt und 4.481,30 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Nebenintervenientin hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde im Oktober 2013 von der Beklagten mit dem Transport eines von ihr der Nebenintervenientin abgekauften Schrott‑Transformatorkerns (Trafokern) beauftragt. Der von der Klägerin eingesetzte LKW‑Fahrer fuhr am Nachmittag des 7. 10. 2013 auf das Gelände der Nebenintervenientin. Entgegen der ursprünglichen Angaben der Beklagten, dass es sich um einen Trafokern von 4 m x 1,50 m x 2,65 m mit einem Gewicht von 18 t handelte, stellte sich heraus, dass der Trafokern bei einer Länge von 4 m und einer Höhe von 2,65 m lediglich eine Breite von 1,20 m aufwies, jedoch ein Gewicht von 24 t. Die Mitarbeiter der Nebenintervenientin hoben den Trafokern mit einem großen Containerstapler auf den Muldenaufleger des LKW. Nicht festgestellt werden kann, dass der Fahrer die Stelle bezeichnete, an der der Trafokern abgesetzt werden sollte. Da der Trafokern nicht von selbst eben stehen konnte, verwendeten die Mitarbeiter der Nebenintervenientin Unterlagshölzer. Dabei handelte es sich um kurze, alte und vermorschte Bahnschwellen. Der Fahrer sah den Mitarbeitern der Nebenintervenientin beim Beladen zu. Er sicherte anschließend den Trafokern mit sechs im LKW vorhandenen Gurten. Etwa 23 km nachdem er das Gelände der Nebenintervenientin verlassen hatte, begann der Trafokern auf der Ladefläche des LKW „zu schaukeln“, weil unterschiedlich hohe und morsche Unterlagshölzer verwendet worden waren. Durch das Schaukeln scheuerten die Gurte durch und der Trafokern stürzte seitlich aus dem LKW auf die Straße, wodurch der LKW und der Trafokern beschädigt wurden. Die Klägerin erlitt einen Schaden von insgesamt 20.321,86 EUR, die Beklagte einen solchen von 3.077,50 EUR.

Die Klägerin begehrt nunmehr den Ersatz ihres Schadens. Die Beladung des LKW sei Sache der Beklagten als Absenderin gewesen, die Verstauung und Ladungssicherung seien durch die als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehenden Mitarbeiter der Nebenintervenientin „in Alleinverantwortung bzw Oberaufsicht“ mangelhaft erfolgt. Der Fahrer der Klägerin habe lediglich Hilfstätigkeiten verrichtet. Nach § 32 AÖSp bestehe ein Kompensationsverbot.

Die Beklagte bestreitet. Die Beladung durch die Nebenintervenientin als Absenderin und Herrin des Verladevorgangs sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte habe für die Nebenintervenientin nicht einzustehen. Die Beklagte wandte den eigenen Schaden compensando gegen das Klagebegehren ein. Die Aufrechnung sei zulässig, weil die AÖSp nicht vereinbart worden seien. Die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil ihr Fahrer keine erforderliche Ladungssicherung, wie Ketten oder ausreichend starke Bänder, mitgeführt und die Fahrt mit unzureichender Absicherung angetreten habe. Die Klägerin als Frachtführerin habe die nebenvertragliche Pflicht zum Verstauen und zur Kontrolle der Verstauung nicht erfüllt. Den Belader treffe die Kontrollpflicht.

Die Nebenintervenientin bestreitet das Klagebegehren ebenfalls. Sie habe der Beklagten den Trafokern „ab Werk“ verkauft. Sie sei von der Beklagten nicht mit der Beladung beauftragt worden und habe daher mit dem Verladevorgang auch nichts zu tun gehabt. Der Fahrer der Klägerin wäre nach § 102 Abs 1 KFG verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug erst in Betrieb zu nehmen, nachdem er sich davon überzeugt hätte, dass es den „Vorschriften über die Beladung“ entspreche. Er habe die Ladungssicherung mit den von ihm mitgebrachten Sicherungsmitteln selbst vorzunehmen. Die Verladung sei tatsächlich entsprechend den Angaben des Fahrers erfolgt, Mitarbeiter der Nebenintervenientin hätten allenfalls nur Hilfsdienste nach dessen Anweisungen und ohne eigene Verantwortung für Art und Weise der Beladung, der Ladungssicherung oder der Gestaltung des Ladeablaufs geleistet.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung und die Gegenforderung als mit jeweils zur Hälfte als zu Recht bestehend, gab dem Klagebegehren mit 8.622,18 EUR sA statt und wies ein Mehrbegehren von 11.699,68 EUR ab. Die Beklagte – als Absenderin – habe die Klägerin nur mit dem Transport und nicht mit der Beladung beauftragt. Die Beklagte als Auftraggeberin (und Käuferin der Schrottware) habe für die falsche Verladung durch die Nebenintervenientin, ihre Erfüllungsgehilfin, nach § 1313a ABGB einzustehen. Der Fahrer der Klägerin habe jedoch die Beladung des LKW beobachtet und diese für ordnungsgemäß gehalten, obwohl morsche, ungleich hohe Bahnschwellen verwendet worden seien. Er habe dann selbst die Sicherung der Ladung durchgeführt. Wenn die Klägerin auch zur Beladung nicht verpflichtet gewesen sei, so habe ihr Fahrer doch dabei mitgewirkt, sodass sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, wobei eine Haftungsteilung im Verhältnis 1:1 angemessen sei.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil teilweise dahin ab, dass es die Beklagte verpflichtete 10.160,93 EUR zu zahlen. Das Mehrbegehren von 10.160,93 EUR und die Compensandoeinrede der Beklagten wies es ab. Mangels Vereinbarung über die Verpflichtung zur Verladung sei diese im Zweifel Sache der Beklagten gewesen. Die Nebenintervenientin sei, bezogen auf das Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter, als Erfüllungsgehilfin letzterer einbezogen gewesen, sodass der Beladungsfehler der Beklagten zur Last falle. Der Fahrer der Klägerin habe in kraftfahrrechtlicher Sicht aber die objektive Sorgfaltsverletzung zu verantworten, die Fahrt mit ungenügend gesicherter Ladung angetreten zu haben, er habe damit objektiv ein Schutzgesetz verletzt, was der Klägerin als Mitverschulden zuzurechnen sei. Die Aufrechnung mit dem Schaden an ihrem Transportgut sei der Beklagten zufolge § 32 AÖSp verwehrt.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die neueste Rechtsprechung zum Schutzzweck des § 101 Abs 1 KFG sei auf transportrechtliche Sachverhalte, bei denen das Transportmittel selbst durch eine vom Absender zu verantwortende mangelhafte und der genannten Bestimmung des KFG widersprechende Verladung des Frachtgutes beschädigt worden sei, noch nicht angewendet worden. Die Rechtsauffassung, dass diese Verletzung der Schutznorm durch den Fahrer des Klagsfahrzeugs der Klägerin als Mitverschulden zuzurechnen sei, stehe jedoch in einem Spannungsverhältnis zu der Rechtsprechungslinie, dass die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zur Sicherung des Ladegutes im Verhältnis Frachtführer‑Versender mangels Rechtswidrigkeitszusammen-hangs nicht heranzuziehen seien.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin begehren, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

1. Die durch mangelhafte Verladung des Gutes an den Transportmitteln des Frachtführers entstandenen Schäden und sonstigen Kosten werden in der CMR nicht erwähnt, weil diese keine Regelung darüber enthält, wer das Verladen und Verstauen des Frachtgutes vorzunehmen hat. Auch eine analoge Anwendung des Art 17 Abs 4 lit c CMR im Fall der Verladung des Gutes durch den Absender ist wegen des anderen Regelungszwecks (Haftung des Frachtführers für Güterbeschädigungen) bei Ansprüchen aus der Beschädigung des Transportmittels durch die vom Absender mangelhaft verladenen Güter nicht möglich (RIS‑Justiz RS0073684; 7 Ob 165/08b mwN).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es den Parteien überlassen bleibt, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat (einer solchen Vereinbarung steht auch Art 41 CMR nicht entgegen). Die Parteien des Frachtvertrags können nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen, dass der Frachtführer zur Ladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist (RIS‑Justiz RS0062529). Im Zweifel (ohne Vereinbarung wie hier) ist die Verladung aber Sache des Absenders (RIS‑Justiz RS0073756) und die Sicherung des Ladegutes als Bestandteil des Verladevorgangs anzusehen (RIS‑Justiz RS0103800 [T1]). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon vielfach festgehalten, dass die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung keine Rolle spielt, wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, weil diese Mithilfe dann nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraums darstellt (RIS‑Justiz RS0073835).

 Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Frachtführer – wie hier – den Ersatz seines infolge einer mangelhaften Verladung am Transportmittel entstandenen Schadens begehrt. Unter Hinweis darauf, dass den Absender somit hinsichtlich der Verladung grundsätzlich die im Rahmen der vertraglichen Schutz‑ und Sorgfaltspflichten bestehenden Nebenpflichten treffen, wurde auch ausgesprochen, dass der Absender eines Gutes, der das Transportfahrzeug beladen hat, dem Frachtführer für Schäden an diesem Fahrzeug, die durch die nicht transportsichere Beladung herbeigeführt wurden, einzustehen hat (7 Ob 165/08b mwN); der Absender hat dem Frachtführer das Gut bei sonstiger Schadenersatzpflicht so zu übergeben, dass an diesem selbst und auch an seinem Beförderungsmittel keine Schäden entstehen (RIS‑Justiz RS0062449).

1.2 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahten die Vorinstanzen die Haftung der beklagten Absenderin, deren Beurteilung auch nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

2. Im Revisionsverfahren ist nur mehr zu klären, ob sich die Klägerin eine Verletzung des § 101 Abs 1 lit e KFG durch ihren Fahrer als Mitverschulden zurechnen lassen muss.

3. Gemäß § 102 Abs 1 erster Halbsatz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Vorschriften über die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern finden sich insbesondere in § 101 KFG sowie in § 59 KDV. Die mit der 22. KFG‑Novelle, BGBl I 2003/60, in § 101 Abs 1 KFG neu eingeführte lit e, in welcher nunmehr die Verwahrung und Sicherung der Ladung auf Kraftfahrzeugen geregelt ist, gilt als lex specialis zu § 61 StVO. Zufolge Satz 1 dieser Bestimmung ist die Ladung auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Es folgen nähere Regelungen; genaue technische Angaben, wie eine ordnungsgemäße Ladungssicherung zu erfolgen hat, enthält aber auch diese Bestimmung nicht (2 Ob 19/12a mwN).

3.1 Die Bestimmungen über die verkehrssichere Verwahrung der Ladung sind Schutznormen iSd § 1311 ABGB, deren (primärer) Schutzzweck auf die Vermeidung einer Schädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gerichtet ist (2 Ob 19/12a mwN, vgl RIS‑Justiz RS0027579, RS0027767, auch RS0027402 [§ 102f KFG]), wobei für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung immer der Lenker eines Fahrzeugs verantwortlich ist, auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat (RIS‑Justiz RS0065743). Der Gefährdungsschutz in § 101 Abs 1 lit e KFG bzw in § 61 StVO ist umfassend zu verstehen. Mag er daher in erster Linie den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bezwecken, so sind dennoch die eigenen absoluten Rechtsgüter des Geschädigten von ihm umfasst (RIS‑Justiz RS0128517).

3.2 Diese Rechtsprechung ist zu Verkehrsunfällen ergangen. Im vorliegenden Fall ist aber zu beurteilen, ob die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften der StVO und des KFG im Vertragsverhältnis zwischen Frachtführer und Absender heranzuziehen sind.

4.1 Die vom Schutzzweck eines Vertrags umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertragszweck (oder Normzweck) ausgerichtete individualisierende Betrachtung. Einschränkungen können sich nicht nur durch ergänzende Vertragsauslegung, sondern auch vom Vertragstypus her ergeben. Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen; die wirtschaftliche Zielsetzung kann dabei eine Beschränkung der Haftung ergeben. Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu. Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, dass bestimmte Risiken dem einen oder anderen Teil zur Last fallen sollen. Für die Reichweite der Verantwortlichkeit kann auch die Entgeltlichkeit bzw deren Ausmaß von Bedeutung sein. Nach diesen Kriterien ist insbesondere zu beurteilen, inwieweit der vertragsbrüchige Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger dadurch erleidet, dass er seinerseits mit Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann (RIS‑Justiz RS0017850). Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber somit nur insoweit für daraus entstehende Schäden, als die geschützten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen. Es müssen also jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt (RIS‑Justiz RS0023150).

4.2 Richtig ist, dass das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB nach der ständigen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0022681) weder ein Verschulden im technischen Sinn, noch Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Geschädigten voraussetzt. Eine Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern reicht aus. Das Mitverschulden wird mangels Rechtspflicht, eigene Güter zu schützen, auch als Obliegenheitsverletzung bezeichnet (RIS‑Justiz RS0022681 [T6]). Dabei ist die Begrenzung der Schadensfolgen aus dem Normzweck auf die Schadenstragung wegen Mitverschulden ebenso anzuwenden, wie auf die Schadenshaftung gegenüber Dritten (RIS‑Justiz RS0027420, RS0022975; insb 1 Ob 154/12x).

4.3 Im vorliegenden Fall kam es zu keiner Vereinbarung darüber, wem die Verladung oblag. Die Verladung war daher – wie ausgeführt – Sache der Absenderin. Auch eine Übertragung der Überprüfung der Verladung erfolgte nicht. Auf der Verletzung der die Beklagte im Hinblick auf die Verladung treffenden Schutz‑ und Sorgfaltspflichten beruht auch ihre schadenersatzrechtliche Haftung gegenüber der Klägerin. Letztere traf hingegen keine vertragliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der Beladung. Damit wurde eine vertragliche Pflichtenfestlegung dahin vorgenommen, dass die Verladung der Absenderin und nicht der Frachtführerin überantwortet wird, woraus sich auch eine entsprechende Risikoverteilung ergibt.

4.4 Im Frachtverhältnis richtet sich die Haftung für Verladung und Verstauung nach dem Vertragsverhältnis und der CMR und damit nach der dargestellten Pflichtenfestlegung und Risikoverteilung. Der erkennende Senat hält daher die bisherige Rechtsprechung aufrecht: Eine allfällige Verletzung der Überprüfungspflichten des Fahrers des Frachtführers nach straßenpolizeilichen/
kraftfahrrechtlichen Vorschriften steht nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Beförderungsvertrag, der das Verladen und die Verstauung dem Absender überantwortet. Sie kann daher im Rahmen des Frachtverhältnisses dem Frachtführer auch nicht als Sorgfaltsverstoß zugerechnet werden (3 Ob 2035/96b; 7 Ob 5/13f; 7 Ob 222/13t, 7 Ob 25/14y, RIS‑Justiz RS0129457).

5. Der Revision war daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei die Beklagte auch die Kosten der Berufungsbeantwortung der Klägerin zur Berufung der Nebenintervenientin zu tragen hat (vgl RIS‑Justiz RS0036057 [T5]).

 

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Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Hamburg / Az: 2 Ss 34/75 OWi

Beschluss v. 26.03.1975

Sachverhalt

Der Prokurist einer Speditionsfirma hatte veranlasst, dass knapp 13.000 kg Äther (Gefahrgut im Sinne der GGVS/ADR) in einem Fahrzeug transportiert wurde, das nicht den Vorschriften der GGVS entsprach.
Der Betroffene hatte sich damit verteidigt, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Transportgut um Äther und damit um Gefahrgut handelte.
Das zuständige Amtsgericht (AG) hatte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 400.- DM verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung und Begründung

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des zuständigen Amtsgerichtes blieb ohne Erfolg. Das Urteil des AG wurde bestätigt.
In der Begründung führt das Oberlandesgericht (OLG) aus, dass der Betroffene als Fahrzeughalter sich über die Art und Menge des Transportgutes vor Transportbeginn zu erkundigen habe, damit ein entsprechendes Fahrzeug eingesetzt werden kann.

Folge

Insbesondere dann, wenn keine Frachtpapiere vorliegen, ist die Nachfrage beim Absender über Art und Menge sowie gegebenenfalls Befestigungsmöglichkeiten, eine Notwendigkeit.

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Schadenersatzanspruch

eines Frachtführers gegen den Versender wegen Beschädigung des Transportfahrzeugs durch fehlerhafte Verpackung der Ladung.

 

Für eine fehlerhafte Verpackung der Ladung, die Schäden am für den Transport eingesetzten Lastwagen verursacht, haftet der Absender. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. Ein Hauptfrachtführer hatte in diesem Fall in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Unterfrachtführer mit der Beförderung von sechs Tonnen schweren Grobblechen beauftragt. Diese wurden durch den Auftraggeber des Hauptfrachtführers auf Antirutschmatten aufrecht stehend und mit fünf Spanngurten durch den Fahrer des Unterfrachtführers gesichert auf den Lkw verladen. Dabei wurde dem Lkw-Fahrer ausdrücklich erklärt, dass die Bleche so schon diverse Male transportiert worden seien. In einer engen Kurvenfahrt kamen die Bleche ins Rutschen und beschädigten dabei den Aufbau und die Plane des Fahrzeugs. Der Unterfrachtführer verlangte daraufhin Schadensersatz vom Hauptfrachtführer.

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Saarbrücken - Az.: 5 U 29/16

vom 08.02.2017

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Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Hauptfrachtführer

Schadenersatzanspruch des Auftraggebers (Absender) gegen den Hauptfrachtführer

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden (Aktenzeichen 7 U 142/13), dass der Hauptfrachtführer auch dann haftet, wenn das Transportgut nicht in dessen Obhut verloren geht. Denn ein Frachtführer kann sich zwar zur Beförderung von Ware eines Unterfrachtführers bedienen – er muss allerdings für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen einstehen.

Im vorliegenden Fall sollte der Hauptfrachtführer rund 25 Tonnen Kupferkathoden für den Auftraggeber transportieren. Er übernahm den Transport aber nicht selbst, sondern beauftragte einen Unterfrachtführer in Ungarn mit der Durchführung. Allerdings kam die Ladung nie an.

Der Auftraggeber verlangte deshalb Schadensersatz vom Hauptfrachtführer in Höhe des Kaufpreises von rund 160.000 EUR. Dieser lehnte die Zahlung ab. Seiner Ansicht nach war er dazu nicht verpflichtet. Er gab vielmehr an, dass der Frachtbrief nicht von ihm unterzeichnet worden war. Und dass die Ladung gar nicht in seiner Obhut gewesen sei.

Eine Haftung seinerseits schließe er aus. Die Richter am Oberlandesgericht Brandenburg sahen das allerdings anders. Sie führten an, dass sich auf dem Frachtbrief Firmenstempel und Unterschrift des ungarischen Unterfrachtführers befanden. Ebenso wie auf der Quittung mit dem Vermerk „Ware erhalten“.

Außerdem stimmten Kennzeichen und Lkw mit dem Frachtauftrag überein. Diese Umstände lassen laut Gericht darauf schließen, dass die Ware vom Unterfrachtführer am vereinbarten Ort übernommen wurde. Kommt das Transportgut dann in der Obhut des Unterfrachtführers abhanden, muss der Hauptfrachtführer dafür gemäß § 428 HGB einstehen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat er Handlungen und Unterlassungen seiner Leute im gleichen Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtung handeln.

Gleiches gilt gemäß Satz 2 für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung der Beförderung bedient hat – namentlich für die von ihm eingeschalteten Subunternehmer und selbstständigen Unterfrachtführer. (ds)

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