Die spitze Feder

Hier werden in lockerer Reihenfolge Texte abgespeichert, die zum kritischen Denken anregen sollen.

Über das Verständnis von Gesetzestexten

„Schakkeline, mach dat Mäh da ma Ei“

Im Ruhrgebiet wird jeder verstehen, was die jungeMutter ihrem Kleinkind mit diesem Satz sagen will, nämlich „Jacqueline, geh doch einmal zudem Schaf dort und streichele es.“ Ob aber im übrigen Deutschland mit seinen unterschiedlichen Dialekten, die zum Teil schon eigene Sprachen darstellen, dieser Ausspruchebenso verstanden wird, ist zu bezweifeln.
Ähnlich verhält es sich mit Gesetzestexten. Wer im Lesen solcher Schriftsätze ungeübt ist, weiß häufig nicht, was der Gesetzesgeber eigentlich aussagen will. Doch auch der im Umgang mit Gesetzen Geübte steht oftmals vor einem Rätsel. Als Beispiel sei hier das Gefahrgutrecht genannt, insbesondere Kapitel 7.5.7.1 des ADR, welches sich unter anderem mit den Vorschriften zur Ladungssicherung befaßt. Da wird zunächst etwas gesagt zur Ausrüstung der Fahrzeuge und Container mit Einrichtungen zur Sicherung der Ladung. Weiter geht es mit der Verladung von Versandstücken und Beispielen zur Verhinderung von Ladungsbewegungen.
Dann wird beschrieben, daß auch im Falle von Mischladungen (Gefahrgut zusammen mit Nicht-Gefahrgut auf der Ladefläche), die komplette Ladung sicher zu verstauen ist. Ganz nebenbei bemerkt bedeutet dies, daß bei mangelhafter Ladungssicherung einer Mischladung die Vorschriften des Gefahrgutrechts greifen. Bis dahin liest sich diese Vorschrift noch recht verständlich.
Nun wird es jedoch langsam kompliziert:
„Die Bewegung der Versandstücke kann durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden.“
Die Übersetzung in „Nicht-Gesetzes-Deutsch“ lautet etwa:
Das bereits in einigen Sätzen vorher geforderte Ausschließen von Ladungsbewegungen läßt sich durch Verwendung von Ladungssicherungshilfsmitteln erreichen. Ladelücken lassen sich mit entsprechenden Mitteln schließen. Die genannten „Stauhölzer“ sind dabei als Beispiel und nicht als ausschließliche Lösung zu verstehen. Schließlich gibt es noch weitere Möglichkeiten (z.B. Luftsäcke), um Ladelücken zu verhindern.
Weiterhin wird als Hilfsmittel „Blockieren und Verspannen“ aufgeführt. Auch das ist noch recht gut verständlich, ist doch damit die Herstellung von Formschluß und die Zuhilfenahme von Zurrmitteln gemeint.
Zu diesen Zurrmitteln kommt jedoch im weiteren Verlauf des Textes eine etwas unglückliche Formulierung:
„Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, sodaß es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstückes kommt.“
„Verspannungen wie Bänder oder Gurte“ will schlicht und einfach „Zurrmittel in Form von Zurrgurten“ sagen. Das versteht auch der Laie noch.
Weiter geht es mit „dürfen diese nicht überspannt werden“.
Nach „normalem“ Verständnis der deutschen Sprache bezieht sich „diese“ auf das zuvor genannte Substantiv, in diesem Fall wäre das „Bänder oder Gurte“, also Zurrgurte. Zurrgute dürfen nicht überspannt werden? Jacquelines Mutter würde sich vermutlich am Kopf kratzen.
Bekanntermaßen wird das ADR aus dem Englischen und Französischen in die deutsche Sprache übersetzt. Dabei kann es mitunter zu recht verwunderlichen Sprachirritationen kommen.
Denn in diesem Fall bezieht sich „diese“ auf das Substantiv „Versandstücke“ des vorherigen Satzes. Der weitere Satzverlauf „sodaß es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstückes kommt.“ ist wiederum unglücklich formuliert.
Der Gesetzestext-Laie könnte meinen, hier werde die Beschädigung oder Verformung eines Versandstückes gefordert. Dies ist natürlich nicht der Fall.
Zusammengefaßt sollte die sinngemäße Übersetzung des gesamten Satzes lauten:
„Werden Versandstücke durch Zurrmittel gesichert, dürfen diese Versandstücke nicht so überspannt werden, daß sie durch die Verzurrung beschädigt werden können.“
Die Probleme entstehen wie gesagt im Zusammenhang mit der Übersetzung ins Deutsche. Die Übersetzer sind mit Sicherheit Profis auf ihrem Gebiet.
Im Bereich Ladungssicherung sind sie verständlicherweise keine Experten. Deshalb kann die Übersetzung auch nicht fachlich korrekt ausfallen. Die RSE als Durchführungsrichtlinie zur GGVSE in der noch gültigen Fassung 2007 macht diesbezüglich auch keine näheren Erläuterungen.
Somit müssen die mit dem Thema Beschäftigten mit solch unzulänglichen Übersetzungen leben und versuchen, den Gesetzes- bzw. Verordnungstexttext fachlich sinnvoll zu übersetzen und anzuwenden.

mo 11/09

Auf Ehre und Gewissen

Sind Gutachten immer unabhängig und mit Sachverstand erstellt?

Nicht nur in Polizeikreisen wird immer wieder davon berichtet, daß offensichtlich vermehrt so genannte „Gefälligkeitsgutachten“ von Sachverständigen in den Umlauf gelangen.

Wir möchten diese Problematik an einigen Beispielen vor Augen führen.

Eigentlich ist dies in unserem Rechtsstaat ein alltäglicher Ablauf: bei einer Verkehrskontrolle wird durch die Polizei die Ladungssicherung eines LKW beanstandet, die Weiterfahrt bis zur ausreichenden Sicherung untersagt und gegen Fahrer, Halter sowie Verlader Ordnungswidrigkeitenanzeigen erstattet.

Es folgen Bußgeldbescheide und, wenn gegen diese vorgegangen wird, die Gerichtsverhandlung vor dem Amtsrichter. Hierzu wird der anzeigenerstattende Polizeibeamte als Zeuge geladen und stellt seine Sicht der Dinge zum Kontrollzeitpunkt dar. Häufig besitzt der vorsitzende Richter nicht die erforderlichen Fachkenntnisse, weshalb zusätzlich ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird.

In dem hier geschilderten Fall hört nun der anzeigende Polizeibeamte das Sachverständigengutachten im Glauben (wie jeder andere Bürger übrigens auch), dies sei objektiv und unabhängig erstellt. Überrascht muß er feststellen, daß der Gutachter für seine Beurteilung von anderen Gegebenheiten ausgeht und somit zu einem vollkommen anderen Ergebnis kommt als der Beamte.

Dieses Verfahren gegen den Betroffenen wurde unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens wegen Geringfügigkeit eingestellt. Nicht selten wird in ähnlich gelagerten Fällen das Bußgeld- zum Verwarnungsgeldtatbestand gewandelt.

Die Folge: Keine Punkte in Flensburg, breites Grinsen beim Betroffenen. Damit kann der Kontrollbeamte sicher leben – aber…

Der Verkehrssicherheit wurde hier ein „Bärendienst“ erwiesen. Schließlich ist der Betroffene in seiner Meinung, alles richtig gemacht zu haben, nun bestätigt. Beim nächsten Mal wird er somit wieder mit unzureichend gesicherter Ladung unterwegs sein. Hoffen wir, daß nichts passiert!

Nach der Verhandlung unterhält sich der Polizeibeamte mit dem Sachverständigen über das Gutachten. Denn eventuell hat er etwas übersehen, was der Gutachter berücksichtigt hat. Völlig perplex hört er die Antwort des Sachverständigen: „Sie hatten absolut recht mit Ihrer Einschätzung. Aber ich muß doch mein Gutachten zugunsten des Betroffenen schreiben.“

Bei Betrachtung des angeführten Beispiels stellt sich dem objektiven Betrachter die Frage: Muß er das wirklich? Muß nicht vielmehr ein Sachverständigengutachten objektiv erstellt sein, unabhängig von Einflüssen jeder Art sachlich korrekt den zu beschreibenden Sachverhalt darstellen?

Nach einer Definition von Bleutge in Landmann-Rohmer, § 36 Rz 8a (Kurt Jessnitzer – Der gerichtliche Sachverständige), ist ein Sachverständiger „eine Person, die auf einem bestimmten Gebiet der Geistes- oder Naturwissenschaft, der Wirtschaft, der Technik oder eines anderen Sachbereiches über überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese besondere Sachkunde in Ausübung eines Gewerbes oder eines freien Berufes jedermann persönlich, unparteiisch, unabhängig und objektiv zur Verfügung stellt.“

Unterschieden wird innerhalb des Begriffes „Sachverständiger“ zwischen

  • öffentlich bestellten Sachverständigen,
  • ihnen gleichzustellende Personen,
  • Sachverständigen mit hoheitlichen Prüfungsaufgaben und
  • freien Sachverständigen.

Die Letztgenannten gehören keiner der zuvor genannten Gruppen an.

In dem oben aufgeführten Beispiel stellt die Äußerung des Sachverständigen seine Objektivität in Frage, wenn er seine Aufgabe nicht missverstanden hat.. Er kann und darf sein Gutachten nicht „zugunsten des Betroffenen“ erstellen. Er hat die tatsächlichen Gegebenheiten zu würdigen und objektiv und neutral darzustellen.

Es ist ausschließlich die Aufgabe und Befugnis eines Richters, das „Für und Wider“ der unterschiedlichen Feststellungen zu würdigen und daraus seine Entscheidung (Urteil oder Beschluß) zu treffen.

Insbesondere im Bereich der Ladungssicherung verstärkt sich in den letzten Jahren der Eindruck, daß einige Sachverständigengutachten nicht immer objektiv, unabhängig und mit dem nötigen Sachverstand erstellt werden. Da gibt es mittlerweile für bestimmte Ladungen Gutachten, Zertifikate und Verladeanweisungen in einer Anzahl, daß man den Überblick verlieren kann. Es wird zertifiziert ohne Ende, manchmal –so scheint es- auch ohne Sinn und Verstand.

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn man für genau definierte Ladegüter, die immer wieder in der gleichen Art und Weise verladen werden, entsprechende Anweisungen erarbeitet. Das vereinfacht die Arbeit für den Anwender, spart damit Zeit und Geld und trägt, richtig angewendet, auch zur Verkehrssicherheit bei. Auch bei Verkehrskontrollen wird mit derartigen Zertifikaten Zeit gespart, was natürlich auch die kontrollierenden Beamten begrüßen.

Bei der Betrachtung mancher Gutachten und Zertifikate bekommt man jedoch den Eindruck, daß es hier nicht darum geht, dem Verlader und Fahrer eine Hilfestellung zur guten und sicheren Verladung sowie Ladungssicherung zu geben.

Vielmehr scheint es, als gehe es für den Anwender in erster Linie darum, die Ladung nicht zu sichern, um damit vermeintlich Kosten zu sparen.

Solche Zertifikate sollen offensichtlich außerdem dazu dienen, bei Verkehrskontrollen die Polizei zu bewegen, den Transport bei Vorlage des Zertifikats möglichst nicht einer längeren Kontrolle zu unterziehen und ungehindert ohne Zeitverzug weiterfahren zu lassen.

Und ganz nebenbei füllt eine große Zahl derartiger Ladungsnichtsicherungszertifikate die Kassen der Aussteller.

Als Nebeneffekt für den Gutachtenersteller hat ein Ladungsnichtsicherungszertifikat den Vorteil, daß der Kunde zufrieden ist und beim nächsten Zertifikat erneut auf diesen Sachverständigen zurückkommen beziehungsweise diesen weiterempfehlen wird.

Offensichtlich wird hier ein hochrentabler Markt geschaffen, der die Verkehrssicherheit rücksichtslos mit Füßen tritt, bei dem etwas bestätigt wird, das bewußt oder unbewußt wider besseres Wissen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine andere Variante der Kundengewinnung durch die „schwarzen Schafe der Sachverständigenbranche“ soll folgendes Beispiel verdeutlichen.

Einem Verlader wird von einem Sachverständigen das Angebot gemacht: „Wenn Sie mir den Auftrag erteilen, kann ich Ihnen alles soweit runterrechnen, daß Sie Ihre Ladung nicht mehr sichern müssen.“ So etwas ist nicht nur unglaublich, es ist unseriös und schadet damit dem gesamten Berufsstand. Jedem „anständigen“ Sachverständigen stellen sich die Nackenhaare hoch. Gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird eine vermeintliche Verkehrssicherheit verkauft.

Mittlerweile gilt es auch offensichtlich als chic, sich mit dem Titel „Sachverständiger“ schmücken zu können. „Sachverständiger“ ist kein geschützter Begriff. Deshalb kann jeder diesen für sich in Anspruch nehmen. Für welchen Fachbereich jedoch eine besondere Fachkenntnis nachgewiesen wurde, läßt sich allein aus dem Titel nicht erkennen.

Sachverstand besitzt jeder Mensch in einem ganz persönlichen Lebensbereich. Wer jedoch den Titel Sachverständiger führen will, sollte auch den dazu erforderlichen Sachverstand auf einem bestimmten Gebiet nachgewiesen haben.

Schließlich bestätigt er in seinen Gutachten, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben. Man kann sich manchmal nicht des Verdachtes erwehren, daß einige „Sachverständige“ ihr Gewissen zugunsten der Geldbörse bereits abgelegt haben. Es erscheint zumindest fraglich, ob diese Menschen noch regelmäßig in den Spiegel schauen können, ohne sich schämen zu müssen.

Unser Appell geht genau und ausschließlich an diese „Sachverständigen“:

Es gelten auch für Sie die „Gesetze der Physik“, die sich nicht einfach „schön rechnen“ lassen. Es ist gleichfalls nicht sicher, daß der Fall der Fälle nur die Anderen trifft!

Der Königsberger Ladungssicherungskreis e. V. möchte nicht, daß Sie selbst oder ein Mitglied Ihrer Familie Opfer eines „Ladungs-Nichtsicherungs-Zertifikats“ werden.

Haben Sie darüber schon einmal nachgedacht?

Wie gesagt, man glaubt, es trifft sowieso immer nur die Anderen. Aber auch für den schlimmsten Fall ist vorgesorgt. Schadenersatzansprüche, die sich auf ein falsches Gutachten beziehen, werden geschickt abgewendet. Schließlich kann man in ein Zertifikat viele Fallstricke und Haken einbauen, sodaß die Verantwortung immer beim Anwender bleibt.

Nicht übersehen sollte man, daß ein amtlich anerkannter Sachverständiger ein Amtsträger im Sinne des § 11 Strafgesetzbuch ist. Ein durch einen solchen Amtsträger erstelltes Gutachten stellt eine Urkunde dar. Und eine wider besseres Wissen erstellte Urkunde kann schnell zu Ärger mit dem Staatsanwalt führen. Straftatbestände sind zum Teil auch mit Freiheitsstrafe bedroht.

Ob und in wie weit in konkreten Fällen Straftatbestände erfüllt werden, mögen Juristen beurteilen.

Ladungssicherung und die damit verbundene sinnvolle Nutzung von Gutachten und Zertifikaten darf nicht zur Geschäftemacherei verkommen. Immer muß die Verkehrssicherheit oberstes Ziel sein. Schließlich hat –wie oben schon beschrieben- ein Gutachten unter anderem die Eigenschaften unparteiisch, unabhängig und objektiv zu erfüllen. Werden diese Parameter eingehalten, ist ein Gutachten oder Zertifikat ein wirkungsvolles Hilfsmittel für mehr Verkehrssicherheit auf unseren Straßen.

Schlussbemerkung:
Das oben Geschriebene bezieht sich nur auf eine Minderheit der Angehörigen des Sachverständigenwesens. Im Volksmund nennt man sie „Schwarze Schafe“, die große Mehrheit hingegen geht in ehrenwerter Art und Weise ihrem Beruf nach.
Nur wem der Schuh paßt, der zieht ihn sich an.

mo 11/09

© KLSK e.V.