Foto des Monats - Juli 2025
Kleinbagger niederzurren – Geht theoretisch, ist aber völlig sinnfrei!
Man fragt sich unweigerlich: Was denkt ein Kontrollbeamter in dem Moment, wenn er eine derart fragwürdige Ladungssicherung vorfindet? Welche Gedanken schießen ihm wohl durch den Kopf? Wir werden es vermutlich nie erfahren.
Was war passiert?
Ein Minibagger mit einem Eigengewicht von rund 3,5 Tonnen wurde auf einem zweiachsigen Anhänger transportiert – ohne rutschhemmende Matten. Die Ladefläche bestand aus blankem Stahl und war weder sauber noch frei von losem Material.
Herumliegende Kleinteile stellen laut § 22 StVO bereits ein Problem dar – in diesem Fall aber fast schon ein Nebenschauplatz.
Der Versuch der Ladungssicherung bestand aus genau einem Zurrgurt – in Niederzurrtechnik über den Bagger gelegt.
Festgestellte Mängel – Analyse des Sicherungszustands
Auf dem folgenden Bild ist deutlich zu erkennen, dass mehrere lose Gegenstände wie Keile, Stangen und weitere Bauteile nicht gesichert wurden. Solche unbeweglich zu sichernden Teile stellen eine klare Gefährdung gemäß § 22 StVO dar, da sie sich während der Fahrt verschieben oder herausfallen können.
Darüber hinaus ist die Ladefläche erheblich verschmutzt und sichtbar feucht. In Kombination mit den Ketten des Baggers ergibt sich eine äußerst ungünstige Materialpaarung. Diese spezifische Kombination – Kette auf verschmutztem, nassem Stahlboden – ist in keiner bekannten Norm oder Richtlinie (z. B. DIN EN 12195-1 oder VDI 2700) geregelt oder bewertet.
Erfahrungsgemäß kann unter diesen Bedingungen nur mit einem sehr niedrigen Reibbeiwert gerechnet werden. Eine realistische Schätzung liegt bei maximal µ = 0,15, was für eine kraftschlüssige Sicherung nicht ausreichend ist. Eine zuverlässige Sicherung der Last ist in diesem Zustand nicht gewährleistet.
Zur Ladungssicherung wurde lediglich ein einzelner Zurrgurt verwendet. Dieser war jedoch nicht mehr zulässig, da am Festende (dem Teil mit der Ratsche) kein Etikett mehr vorhanden war. Damit ist der Gurt gemäß DIN EN 12195-2 und VDI 2700 Blatt 3.1. als Ablegereif einzustufen und darf nicht mehr verwendet werden.
Auch unabhängig vom Zustand des Gurtes wäre die Maßnahme nicht geeignet gewesen, um die auf dem Fahrzeug befindliche Last ordnungsgemäß zu sichern. Unter der Annahme eines noch intakten Zurrgurtes mit einer Vorspannkraft (STF) von 350 daN und einem günstigen Winkel von 45°, ergibt die rechnerische Betrachtung, dass zur Sicherung der gegebenen Last mindestens 38 solcher Gurte erforderlich gewesen wären.
Dieses Beispiel verdeutlicht sehr anschaulich, dass das Niederzurren bei schweren Maschinen wie Kleinbaggern weder praktikabel noch ausreichend sicher ist.
Besonders kritisch ist zudem die Tatsache, dass der verwendete Zurrgurt nicht an einem vorgesehenen Zurrpunkt, sondern unterhalb der Bordwand eingehängt wurde. Auch wenn eine solche Sicherung über die Bordwand hinweg nicht ausdrücklich verboten ist, ist sie aus fachlicher Sicht als äußerst problematisch zu bewerten. Beim Spannen des Gurtes kann sich die Bordwand erfahrungsgemäß verformen oder nach innen ziehen, wodurch die Vorspannkraft deutlich reduziert wird und keine verlässliche Sicherung mehr gegeben ist.
Die nicht vorhandene oder vollkommen unzureichende Sicherung dieses Kleinbaggers stellt eine massive Gefahr für den Fahrzeugführer sowie für unbeteiligte Verkehrsteilnehmende dar. Im Fall einer Gefahrenbremsung oder Kurvenfahrt hätte sich der Bagger sehr wahrscheinlich von der Ladefläche gelöst – mit möglicherweise lebensgefährlichen Folgen.
Glücklicherweise kam es zu keinem Schaden, jedoch wurde die Weiterfahrt durch die Kontrollbehörde untersagt, bis eine ordnungsgemäße Ladungssicherung hergestellt wurde.
Es droht ein Bußgeld für den Fahrer in Höhe von 60 bis 80 € sowie ein Punkt im Fahreignungsregister (Flensburg) gemäß § 22 StVO.
Da nicht die erforderlichen Hilfsmittel zur Ladungssicherung bereitgestellt wurden, ist auch der Halter nach § 31 StVZO verantwortlich. Ihn erwartet ein Bußgeld in Höhe von 270 € und ebenfalls ein Punkt in Flensburg.
Eine wirksame Möglichkeit zur Sicherung des Baggers stellt das Diagonalzurren dar. Diese Art der formschlüssigen Sicherung ermöglicht eine zuverlässige Kraftübertragung in alle Fahrtrichtungen und ist insbesondere bei schweren und kompakten Ladegütern wie Baumaschinen gut geeignet.
Grundvoraussetzungen für das Diagonalzurren:
Das Transportfahrzeug und der Bagger müssen mit ausreichend und geeigneten Zurrpunkte ausgestattet sein. Die Ladefläche muss sauber und besenrein.
Unter der Annahme eines Reibbeiwerts von 0,25 µ (in der DIN EN 12195-1 nicht aufgeführt, aber realistisch angenommen), ergibt sich eine akzeptable Basis für das Diagonalzurren.
Zur Absicherung eines Baggers mit einem Gewicht von ca. 3.500 kg sind vier Zurrmittel mit jeweils einer LC (Zugkraft) von 2.000 daN ausreichend, wenn korrekt diagonal in alle vier Ecken gezurrt wird.
Hinweis zu Kleinteilen:
Kleinteile und Zubehörteile sollten stets in einer geschlossenen, fest verschlossenen und sicher befestigten Kiste transportiert werden. Nur so ist gewährleistet, dass sie nicht herausfallen und damit keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen.
Fazit:
Mit einem geeigneten Transportfahrzeug, funktionsfähigen Zurrmitteln und ein wenig Fachwissen lässt sich Ladung oftmals mit vergleichsweise geringem Aufwand sicher verladen. Wichtig ist, dass alle Beteiligten – von der Planung bis zur Verladung – ihre Verantwortung kennen und die geltenden Regelwerke beachten. Denn nur so wird aus einem möglichen Risiko ein sicherer Transport.